Beschwerde

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Fürsorgerische Unterbringung

Fürsorgerische Unterbringungen (Zwangseinweisungen) sind menschenrechtlich sehr sensible Verfahren, welche massiv in die Freiheitsrechte des Einzelnen eingreifen können. Deshalb müssen sie mit Sorgfalt und Zurückhaltung vorgenommen werden. Mit der Revision des Sozialhilfegesetzes wurden seit 2021 wesentliche Verbesserungen des Verfahrens eingeführt. Die jährlichen Justizpflegeberichte zeigen auf, dass die fürsorgerischen Unterbringungen über die letzten Jahre signifikant zugenommen haben. Während beim Landgericht 2018 noch 42 Verfahren zur fürsorgerischen Unterbringung anfielen, waren es 2021 bereits 65 und im Berichtsjahr 94.

 

Einweisungen in Akutfällen

Gemäss Detailstatistik des Landgerichts wurden 95 Prozent aller Unterbringungsverfahren im Zeitraum zwischen 2018 und 2024 bei Gefahr in Verzug von einem diensthabenden Arzt oder einer diensthabenden Ärztin angeordnet. Diensthabend im Sinne der Gesetzesbestimmung ist jede Ärztin oder jeder Arzt mit einer Berufsbewilligung in Liechtenstein. Er oder sie sind nicht notwendigerweise für eine Beurteilung der Situation qualifiziert. Deshalb ist der Aufbau eines psychologischen Notfalldiensts oder die Einführung eines Qualifikations-, Beratungs- oder Unterstützungssystems für die Ärzteschaft bei psychologischen Notfällen nach wie vor ein wesentliches menschenrechtliches Anliegen, um nicht notwendige Einweisungen zu verhindern. Per Gesetz hat bei einer Unterbringung bei Gefahr in Verzug das Gericht binnen fünf Tagen über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden. Als Grundlage dafür dient der ärztliche Einweise-Bericht. Die gerichtliche Bestätigung der Zulässigkeit der Unterbringung bei Gefahr in Verzug ist auf sechs Wochen befristet. 4 Prozent aller Unterbringungen wurden vom Gericht als unzulässig eingestuft.

 

17
Liechtenstein soll:

Einen psychologischen Notfalldienst aufbauen oder ein Qualifikations-, Beratungs- oder Unterstützungssystem für Ärztinnen und Ärzte bei psychologischen Notfällen einführen.


Überprüfung der Unterbringung

Gemäss Sozialhilfegesetz muss eine Zurückbehaltung immer zweckdienlich und im Interesse der betroffenen Person sein. Eine transparente und regelmässige Überprüfung der Massnahmen ist verpflichtend. Das Landgericht prüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind, basierend auf Berichten der Klinik, unabhängigen Gutachten und Anhörung der Person. Die betroffene Person kann jederzeit ihre Entlassung beantragen, worüber unverzüglich schriftlich entschieden wird. Die Detailstatistik des Landgerichts zu den fürsorgerischen Unterbringungen zwischen 2018 bis 2024 zeigt auf, dass 41 Prozent der fürsorgerischen Unterbringungen nach fünf Tagen beendet waren. 37 Prozent der Unterbringungen dauerten zwischen 6 Tagen und 6 Wochen. 22 Prozent der Unterbringungen dauerten länger als 6 Wochen.

 

Ursachen der Unterbringung

Das Sozialhilfegesetz definiert die Bedingungen für die fürsorgerische Unterbringung und schreibt vor, dass die Anordnung zur fürsorgerischen Unterbringung restriktiv und vorwiegend zur Verhinderung der Selbstgefährdung vorgesehen ist, und dass eine Anordnung zum Schutz vor Fremdgefährdung nur dann vorgenommen werden kann, wenn diese «das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet». Wie die Detailauswertung der Statistik zeigt, wurde seit 2018 bei durchschnittlich 81 Prozent aller Verfahren eine Selbstgefährdung geltend gemacht. Eine Fremdgefährdung war der Grund für 35 Prozent aller in diesem Zeitraum eingeleiteten Verfahren. Bei 29 Prozent lag sowohl eine Selbst- als auch eine Fremdgefährdung vor. In durchschnittlich 12 Prozent der eingeleiteten Verfahren lag weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung vor. Entsprechend wurden in diesen Fällen keine Verfahren eingeleitet, die Verfahren aufgrund Unzulässigkeit eingestellt oder es erfolgte eine freiwillige Einweisung. 

Ursachen für die fürsorgerische Unterbringung im Untersuchungszeitraum waren zu 65 Prozent psychische oder geistige Erkrankungen mit teilweise körperlichen Ursachen (inklusive Demenz) und zu 25 Prozent psychische Erkrankungen in Kombination mit oder ausgelöst durch Substanzmissbrauch. schwere Verwahrlosung, wie sie das Sozialhilfegesetz als Begründung zu lässt, wurde in keinem Fall als Grund für die Einweisung angegeben. In 10 Prozent der Fälle ist keine Ursache bekannt.

 

Abbildung: Die fürsorgerischen Unterbringungen haben in den letzten Jahren stark zugenommen. Die Ursachen sind psychische Erkrankungen – teilweise mit Substanzmissbrauch. Quelle Landgericht. Auswertung VMR.

 

Problematik der Unterbringung im Ausland

Praktisch alle Unterbringungen erfolgen in ausländische, meist österreichische oder schweizerische Einrichtungen. Der Ausschuss unter der UNO-Antifolterkonvention (CAT) äusserte in seinem aktuellen Bericht von 2024 über Liechtenstein von 2024 Bedenken dazu. Er  sieht Schwierigkeiten für Liechtenstein, die Kontrolle von Unterbringungen, die Gewährung von Besuchen und die Übernahme von Verantwortung im Falle von Foltervorwürfen wahrzunehmen und empfiehlt, entsprechende Kapazitäten im Inland zu schaffen.

Bei den Unterbringungen in ausländische Einrichtungen ist die Überprüfung schwieriger, da die Überwachungsorgane der jeweiligen Länder zuständig sind. Unter anderem ist die jeweilige Dauer des Aufenthalts nicht in jedem Fall aus dem Gerichtsakt in Vaduz ersichtlich. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn die Gerichte vor Ort eigene Verfahren über die weitere Zurückbehaltung durchführen. Dies ist in Österreich immer der Fall. Für die psychiatrischen Einweisung in Schweizer Psychiatrie- oder Fürsorgeeinrichtungen empfiehlt der VMR seit mehreren Jahren den Abschluss der Verhandlungen zu einem entsprechenden Staatsvertrag. Ende 2019 wurde der erste Entwurf für den Staatsvertrag von liechtensteinischer Seite an das Bundesamt für Justiz übermittelt. Nach Auskunft der liechtensteinischen Vertretung in der Verhandlungsdelegation gab es im Jahr 2024 wieder einen regelmässigen zwischenstaatlichen Austausch zum geplanten Staatsvertrag. Der Text konnte weitgehend bereinigt werden, Ende Jahr waren nur noch wenige Details offen. Es wird weiterhin ein rascher Abschluss der Verhandlungen angestrebt, möglichst im Jahr 2025.

 

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Liechtenstein soll:

Den Staatsvertrag mit der Schweiz über die fürsorgerische Unterbringung von Personen aus Liechtenstein schnell abschliessen.

 

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