
Migration und Flucht
Migration ist kein neues Phänomen. Seit jeher ist die Menschheit in Bewegung. Die Gründe dafür sind vielfältig. Allerdings sehen wir heute ein bisher noch nicht dagewesenes Ausmass an menschlicher Mobilität.
Migrantinnen und Migranten gibt es in allen Ländern der Welt. Die meisten davon bewegen sich aus eigenem Antrieb, einige werden jedoch durch äussere Umstände zur Migration gezwungen. Die Menschenrechte gelten dabei für alle Menschen, unabhängig von ihrer Herkunft, ihrer Kultur und Religion. Dazu gehört auch der Schutz vor Rassismus und Intoleranz.
Migration und Integration beim Fachbereich Chancengleichheit
Migrationsstatistik des Amtes für Statistik
Informationsplattform und Beratungsstelle integration.li

Christian Blank
Stv. Geschäftsführer
Fachbereich Migration und Soziales, Kommunikation
Migration
Auch Liechtenstein erlebt Migration. Ob zur Wohnsitzname mit oder ohne Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, binationale Eheschliessungen, etc.: Liechtenstein ist mit einem Ausländeranteil von rund 24 Prozent ein Einwanderungsland. Hinzu kommen täglich rund 25’000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, die in Liechtenstein arbeiten (Stand 31.12.2023). Dies stellt ein kleines Land wie Liechtenstein vor verschiedene Herausforderungen bspw. hinsichtlich Infrastruktur, Integration sowie wirtschaftlicher, kultureller und gesellschaftlicher Entwicklung. Ein Instrument, wie Migration weltweit geregelt werden kann, ist der Globale Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration.
Integration
Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, welche über Bildung, Arbeit, Sprache, Recht, Religion und Kultur, Freizeit und Alltag erfolgt. Integrationsleistungen werden auf unterschiedlichste Weise erbracht: vom Staat, von den Gemeinden, von zivilgesellschaftlichen Organisationen und von Einzelpersonen. Integration ist gelungen, wenn alle Menschen Rahmenbedingungen vorfinden, die es ihnen erlaubt, ihre individuellen Potenziale zu nutzen und ihre Lebensentwürfe zu verwirklichen.
2020 ist die Studie «Integration in Liechtenstein: Sozioökonomische Potentiale und Spannungsfelder» erschienen. Auf ihrer Grundlage wurde 2021 die aktuelle Integrationsstrategie vorgestellt. Die Umsetzung erfolgt durch die Regierung und den Fachbereich Chancengleichheit des Amtes für Soziale Dienste. So wurde der jährliche Integrationsdialog wieder ins Leben gerufen und in Zusammenarbeit mit der infra und der Stiftung Mintegra die Beratungsstelle integration.li geschaffen.
Flucht und Asyl
Millionen Menschen sind weltweit auf der Flucht vor Krieg, Gewalt oder Verfolgung. Menschenrechte sind zentral für Flucht und Asyl, da sie Schutz vor Verfolgung, Folter und unmenschlicher Behandlung garantieren. Art. 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gewährt das Recht auf Asyl bei Verfolgung. Staaten sind verpflichtet, Flüchtlinge menschenwürdig aufzunehmen, faire Asylverfahren sicherzustellen und nicht in Länder abzuschieben, in denen Gefahr droht (Non-Refoulement-Prinzip). Sie müssen die Würde, Freiheit und Sicherheit aller Menschen wahren, unabhängig von Herkunft oder Status.
Grundlage für das Asylrecht in Liechtenstein ist die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, das Flüchtlingsgesetz von 1998 und das ihm nachfolgende Asylgesetz von 2012. Liechtenstein orientiert sich dabei auch am Schweizer Asylrecht und arbeitet eng mit den Behörden der Bundesverwaltung zusammen. Für die Unterbringung und Betreuung ist gemäss Asylgesetz die Regierung zuständig, die diesen Auftrag seit 1998 per Leistungsvereinbarung an den Verein Flüchtlingshilfe Liechtenstein (FHL) übergeben hat. Für die Asylverfahren ist das Ausländer- und Passamt (APA) zuständig. Der VMR organisiert und koordiniert den Runden Tisch zum Asylwesen, der 2014 durch Amnesty Liechtenstein ins Leben gerufen wurde.
Schutz vor Rassismus und Intoleranz
Die Menschenrechte schützen vor Diskriminierung jeglicher Art. Dazu gehören auch Rassismus und Intoleranz. Diskriminierungsverbote finden sich zum Beispiel in Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder Artikel 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der in den UNO-Menschenrechtsübereinkommen abgebildet ist.
Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) überwacht seit 1994 die Menschenrechtssituation zu Rassismus und Intoleranz in Mitgliedstaaten – auch in Liechtenstein. Der UNO-Ausschuss CERD überprüft die Umsetzung des von Liechtenstein im Jahr 2000 ratifizierten Übereinkommens zur Beseitigung von Rassendiskriminierung (ICERD) und gibt Empfehlungen zur Verbesserung.
In Liechtenstein verbietet Paragraf 283 des Strafgesetzbuchs Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Nationalität, Ethnie, Religion, Weltanschauung, Geschlecht, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung. 2003 gründete Liechtenstein die Gewaltschutzkommission (GSK) unter dem Innenministerium, um eine staatliche Haltung gegen Gewalt zu entwickeln und Massnahmen der zuständigen Behörden zu koordinieren. Die GSK befasst sich in der Fachgruppe Extremismus mit Rassismus, Intoleranz und damit verbundener Gewalt und bietet Betroffenen Unterstützung.
Fachgruppe Extremismus der Gewaltschutzkommission
Berichte Extremismus in Liechtenstein
Berichterstattungen Liechtensteins zum Thema Rassismus
Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR)
HEKS Beratungsstelle gegen Rassismus und Diskriminierung
Meldeplattform für rassistische Online-Hassrede
Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI)
UN-Ausschuss gegen Rassendiskriminierung (CERD)
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD)
24-Stunden-Betreuung durch Care-Migrant:innen
In Liechtenstein werden Care-Migrant:innen zur 24-Stunden-Betreuung von Familienangehörigen eingesetzt. Da die Betreuerinnen in privaten Haushalten arbeiten, gilt das Arbeitsgesetz (Arbeitszeiten, Ruhezeiten, Gesundheitsschutz) für sie nicht. Ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts von 2021 beurteilt den rechtlichen Rahmen neu. Derzeit ist in Abklärung, was das für die rechtliche Situation in Liechtenstein bedeutet.
Es gelten allenfalls die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrags für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen. Es ist deshalb wichtig, dass im einzelnen Arbeitsvertrag die Arbeitsbedingungen klar und fair geregelt sind. Dazu gehören: Lohnvereinbarungen, Abmachungen über Kost und Logis, Mindestarbeitszeiten, Ruhepausen und Ferien, Krankheit, Reisekosten, Spesen, Arbeitspensum, Kündigungsfrist, Probezeit und so weiter.
Haben Sie Fragen zu den Menschenrechten? Wurden Ihre Menschenrechte verletzt? Haben Sie Menschenrechts-Verletzungen beobachtet? Dann wenden Sie sich an uns.