Beschwerde

Haben Sie Fragen zu den Menschenrechten? Wurden Ihre Menschenrechte verletzt? Haben Sie Menschenrechts-Verletzungen beobachtet?

Hier können Sie Ihre Beschwerde schriftlich an uns richten. Ihre Anfrage wird vertraulich behandelt (Art. 14 VMRG). Wenn Sie Ihre E-Mail-Adresse hinterlassen haben, melden wir uns gerne per E-Mail bei Ihnen und können auf Wunsch einen Gesprächstermin ausmachen.

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Behinderung

Behinderung

Barrierefreiheit
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Menschen mit Behinderungen sind stärker von Diskriminierung betroffen und in ihren Teilhabemöglichkeiten eingeschränkt als Menschen ohne Behinderungen.
 

Auch in Liechtenstein können sie nicht immer vollständig an der Gesellschaft teilhaben. Internationale Übereinkommen wie die UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK) fördern die Rechte von Menschen mit Behinderungen. In Liechtenstein ist die UNBRK Anfang 2024 in Kraft getreten.

 

UN-Behindertenrechtskonvention

Behindertengleichstellungsgesetz

Liechtensteiner Behinderten-Verband (LBV) und Behindertengleichstellungsbüro 

Vernetzungsgruppe «sichtwechsel»

 

Lisa Hermann

Lisa Hermann
Monitoringstelle Behinderung (MOBE)

Fachbereich Gleichstellung

+423 230 22 35 Email schreiben

Monitoringstelle zur UN-Behindertenrechtskonvention (MOBE)

Barrierefreiheit
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Die UN-Behindertenrechtkonvention (UNBRK) wurde 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen und trat 2008 in Kraft. Sie ist ein visionäres Instrument und wurde unter Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen erarbeitet. Das Ziel der UNBRK ist die Inklusion aller Menschen. Gleichzeitig sollen alle gesellschaftlichen Barrieren beseitigt werden. Dabei geht sie von einem sehr umfassenden Verständnis von Behinderung aus, das zum Beispiel auch Menschen mit psychischen Krankheiten einschliesst.

Liechtenstein hat die UNBRK im September 2020 unterzeichnet und Ende 2023 im Landtag ratifiziert. Seit 17. Januar 2024 ist sie in Liechtenstein in Kraft. Liechtenstein verfasste eine interpretative Erklärung zu Artikel 24 Absatz 2(a) und 2(b), welche die Inklusion im Schulsystem als erreicht betrachtet und Ausnahmen auf der Basis des Kindswohls ermöglicht. Das Zusatzprotokoll zur Konvention, mit welchem die Vertragsstaaten akzeptieren, dass der Vertragsausschuss individuelle Mitteilungen prüfen und Untersuchungsverfahren durchführen kann, wurde von Liechtenstein nicht ratifiziert.

Für die Umsetzung der UNBRK in Liechtenstein wurde der Fachbereich für Chancengleichheit als staatliche Anlaufstelle benannt. Beim VMR ist die unabhängige Monitoringstelle (MOBE) angesiedelt, die die Umsetzung überwacht.

2. Stellungnahme VMR zur Ratifikation der UNBRK

2024-01-05 Liechtensteiner Vaterland-Interview Lisa Hermann über Inklusion und Teilhabe

UN-Behindertenrechtskonvention

Bericht und Antrag zur Ratifikation der UNBRK (BuA 100/2023)

Schattenübersetzung UN-Behindertenrechtskonvention

Rechte von Menschen mit Behinderungen

Barrierefreiheit
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Seit 2006 gibt es das Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Es hält fest, dass Menschen mit Behinderungen die gleichen Rechte wie alle anderen haben und das Recht selbstbestimmtes Leben haben. Im Gesetz vorgesehen ist auch ein Behinderten-Gleichstellungs-Büro. Das Büro ist seit 2007 beim Liechtensteiner Behinderten-Verband (LBV) angesiedelt. Auch die Vernetzungsgruppe «sichtwechsel» wird vom LBV betreut.

Zusätzlich ist in Liechtenstein am 17. Januar 2024 die UN-Behindertenrechtskonvention in Kraft getreten. Deren Umsetzung wird von der dafür eingesetzten Monitoring-Stelle beim VMR überwacht.

Zentrales Prinzip der UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK) ist die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen der Gesellschaft. Die Umsetzung der Konvention fördert zahlreiche nachhaltige Entwicklungsziele (SDGs) wie beispielsweise inklusive Bildung, Gesundheit und Wohlergehen, menschenwürdige Arbeit für alle, inklusive Gestaltung von Städten und Siedlungen oder generell inklusive Gesellschaften.

Situationsanalyse VMR Behindertenrechte (2018)

Behindertengleichstellungsgesetz

Liechtensteiner Behinderten-Verband (LBV) und Behindertengleichstellungsbüro 

Vernetzungsgruppe «sichtwechsel»

Mensch zuerst, Verein für Selbst-Vertretung

Studie Rechte von Menschen mit Behinderungen in Liechtenstein (2017)

UN-Behindertenrechtskonvention

Barrierefreier Zugang zu Informationen

Barrierefreiheit
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Für die Inklusion ist auch der barrierefreie Zugang zu Informationen elementar. Ein barrierefreier(er) Zugang muss nicht nur über technische und gestalterische Anpassungen erfolgen, sondern muss auch die Verständlichkeit des Inhalts umfassen. 2022 trat die Revision des Behindertengleichstellungsgesetzes in Kraft, mit welchem nach Vorgabe der EU-Richtlinie 2016/2102 der barrierefreie Zugang zu den Webseiten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen geregelt wird.

Mustererklärung zur Barrierefreiheit (Word-Dokument)

Barrierefreier Webzugang - Liechtensteinische Landesverwaltung

Richtlinie (EU) 2026/2102 über den barrierefreien Zugang zu Webseite und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Stimm- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen

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In Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK) verpflichten sich die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen politische Rechte zu garantieren. Die Staaten müssen sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, d. h. wählen und gewählt werden können. Um Menschen mit Behinderungen ihr Stimm- und Wahlrecht tatsächlich zu ermöglichen, sind Massnahmen nötig, etwa barrierefreie Wahlunterlagen in einfacher Sprache, Brailleschrift oder Gebärdensprache sowie Assistenzdienste für informierte Entscheidungen.

UN-Behindertenrechtskonvention

  • Fallbeispiel

     

    Der Gehörlosen Kultur Verein (GKV) weist den VMR darauf hin, dass auch gehörlose Geflüchtete spezielle Sprach- und Sozialisierungskurse erhalten sollten. Denn auch die Gebärdensprache ist in Liechtenstein anders als in anderen Ländern. Zudem wünscht sich der GKV weitere Unterstützungen für gehörlose Geflüchtete, insbesondere bei psychischen Problemen. Der VMR nimmt Kontakt mit dem verantwortlichen Ministerium und der Flüchtlingshilfe auf. Der Vorstoss des GKV zeigt Wirkung und entsprechende Massnahmen werden umgesetzt.

     

     

  • Fallbeispiel

     

    Jennifer* hat eine Webseite einer öffentlichen Stelle besucht und bemerkt, dass die Informationen für Menschen mit Behinderungen nicht sehr zugänglich sind. So habe eine blinde Freundin keine Chance, an die nötigen Informationen zu gelangen. Der VMR wendet sich daher an die betroffene Organisation und weist sie auf die Problematik hin. Die Organisation bedankt sich für den Hinweis und kann nachweisen, dass entsprechende Änderungen für einen barrierefreien Zugang bereits geplant sind.

     

    *Name geändert

  • Fallbeispiel

     

    Peter* ist nach einem Unfall gehbehindert und kann sich nur noch eingeschränkt bewegen. Seither kann er nicht mehr in sein Stammrestaurant gehen, da der Zugang nicht barrierefrei ist. Er wendet sich daher an den VMR. Gemeinsam mit dem Liechtensteiner Behindertenverband kann eine Lösung gefunden werden. Durch einen einfachen Umbau und das Anbringen eines Handlaufs beim Eingang des Restaurants ist nun ein barrierefreier Zugang möglich.

     

    *Name geändert

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