
Freiheitsrechte
Die Menschenrechte werden in Freiheitsrechte, Sozialrechte und Kollektivrechte unterteilt. Die Freiheitsrechte beinhalten die politische und bürgerlichen Rechte und sind vor allem Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe. Sie zielen darauf ab, die Freiheit und Gleichheit der einzelnen Menschen gegenüber dem Staat zu sichern.
Zu den Freiheitsrechten gehört das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit, die Religionsfreiheit, das Folterverbot, der Schutz vor Willkür und das Recht auf faire Gerichtsverfahren. Auch die Meinungs-, und Versammlungsfreiheit, das Wahlrecht und die Rechtsstaatlichkeit gehören dazu.
Diese Rechte sind in Liechtenstein durch die Verfassung, die Gesetze und durch internationale Menschenrechtsübereinkommen geschützt. Sie sind einklagbar.
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Freiheitsrechte, Sozialrechte, Kollektivrechte - humanrights.ch
Universität Potsdam – MenschenRechtsZentrum – Die Menschenrechte: unteilbar und gleichgewichtig?

Alicia Längle
Geschäftsführerin
Fachbereich Menschenrechts- förderung
Haft- und Freiheitsbeschränkungen
In Liechtenstein gibt es ein Untersuchungsgefängnis. Dort werden auch gewisse Formen der Administrativhaft (z.B. Ausschaffungshaft) vollzogen. Die Haftbedingungen und die Umsetzung anderer Formen des Freiheitsentzugs in Liechtenstein werden regelmässig von der Strafvollzugskommission der Regierung geprüft. Die Kommission nimmt ausserdem die Aufgabe des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) unter der Anti-Folter-Konvention des Europarats wahr. In dieser Funktion besucht sie neben dem Landesgefängnis auch andere Institutionen, in denen Menschen untergebracht sind, wie z.B. Pflegeheime. Die Berichte der Strafvollzugskommission und des NPM finden sich in den Rechenschaftsberichten der Regierung. International werden die Haftbedingungen vom Ausschuss unter der UNO-Antifolterkonvention (CAT) und vom Ausschuss unter der Folterpräventions-Konvention des Europarats (CPT) geprüft.
Der VMR fordert, dass das Kontaktrecht von Kindern zu inhaftierten Elternteilen - auch in der Untersuchungshaft - an die menschenrechtlichen Vorgaben des Europarats und der UNO-Kinderrechtskonvention angepasst werden.
Fürsorgerische Unterbringung
Bei der Fürsorgerischen Unterbringung (früher Zwangseinweisung) handelt es sich um einen sehr sensiblen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit. Die Anzahl der fürsorgerischen Unterbringungen in Liechtenstein hat sich in den letzten 20 Jahren vervierfacht. Der VMR dokumentiert die Fürsorgerischen Unterbringungen seit 2018. 95 Prozent aller fürsorgerischen Unterbringungen erfolgten bei Gefahr in Verzug durch die diensthabenden Ärzte und Ärztinnen und wurden gerichtlich überprüft. Nur vier Prozent der in diesem Zeitraum erfassten Einweisungen wurden vom Gericht als unzulässig eingestuft und aufgehoben. Fast 90 Prozent aller fürsorgerischen Unterbringungen in diesem Zeitraum standen in Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen.
Seit der Revision des Sozialhilfegesetzes von 2020/21 werden die fürsorgerische Unterbringung und Massnahmen zur Bewegungsbeschränkungen von Menschen in Pflegeheimen gesetzlich geregelt. Die gesetzliche Neuregelung der Heimbetreuung ist nach Ansicht des VMR umfassend und verhältnismässig und steht im Einklang mit der UNO-Behindertenrechtskonvention.
Um die Zunahme an fürsorgerischen Unterbringungen auf das notwendige Minimum zu beschränkten, spricht sich der VMR für die Einrichtung eines psychologischen Notfalldiensts aus. Für die Überweisung in Schweizer Einrichtungen fehlt nach wie vor ein Staatsvertrag. Die Verhandlungen dafür sind bereits 2019 aufgenommen. Hier drängt der VMR seit Langem auf einen raschen Abschluss.
Folterverbot
Das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung ist ein unveräusserliches Menschenrecht, das heisst es darf unter keinen Umständen (auch nicht im Kriegsfall) eingeschränkt werden. Das Folterverbot ist in der UNO-Antifolterkonvention und in der Anti-Folter-Konvention des Europarats verankert. Liechtenstein ist seit 1990 bzw. 1991 Vertragsstaat beider Konventionen.
Erst 2019 wurde im liechtensteinischen Strafrecht der Foltertatbestand im Strafrecht explizit und umfassend geregelt (§312a des Strafgesetzbuchs, StGB). Das Strafmass liegt bei Freiheitsstrafen von fünf Jahren bis lebenslänglich. Allerdings wird die Empfehlung des UNO-Antifolterausschusses, dass Folter niemals straffrei bleiben darf, nicht umgesetzt. Gemäss der neuen Bestimmung im Strafrecht können Folterhandlungen verjähren. Keine Verjährungsfrist gibt es nur in dem Fall, in dem die Folter zum Tod des Opfers führt. Eine Verjährung ist für ein unveräusserliches Menschenrecht wie das Folterverbot jedoch für den VMR nicht akzeptabel.
Menschenhandel und Zwangsarbeit
Menschenhandel ist laut UNO die am schnellsten wachsende Form organisierter Kriminalität, mit über 4 Millionen Opfern weltweit. Die Dunkelziffer ist hoch. Opfer werden verschleppt, verkauft und ausgebeutet – oft in Branchen wie Gastronomie, Kosmetik- oder Sexarbeit. Sie haben häufig keine Papiere, ihr Aufenthalt ist illegal, und sie fürchten die Behörden. Ihre Identität wird oft missbraucht. Es kann Jahrzehnte dauern, bis Betroffene ihre Identität, ihren Status und ihre Autonomie zurückgewinnen.
Menschenhandel und Zwangsarbeit sind in Liechtenstein strafbar. Seit 2023 gibt es eine nationale Meldestelle für Menschenhandel bei der Landespolizei, an die sich betroffene oder beobachtende Personen wenden können. Weitere Anlaufstellen sind die Gewerkschaft LANV oder die Opferhilfestelle. Das Palermo-Protokoll der UNO gewährt Opfern von Menschenhandel auch in Liechtenstein Schutz, Entschädigung und ein zumindest temporäres Bleiberecht. Die Verordnung über die Zulassung von Ausländern (ZAV) und die Personenfreizügigkeitsverordnung (PFZV) enthalten Ausnahmen bei Einreiseverboten für Opfer von Menschenhandel.
Das Aufspüren und Unterbinden von Finanzströmen im Zusammenhang mit Menschenhandel ist eine zentrale Massnahme zur weltweiten Bekämpfung von Menschenhandel. Dieses Ziel verfolgt die von Liechtenstein lancierte internationale FAST-Initiative.
Diskriminierung
Die Menschenrechte schützen vor Diskriminierung jeglicher Art. Diskriminierung widerspricht den grundlegenden Werten einer inklusiven Gesellschaft, bedroht den sozialen Zusammenhalt, verletzt die Menschenrechte und ist eine Form der öffentlichen Gewalt. Öffentliche Diskriminierung ist in Liechtenstein strafbar: §283 des Strafgesetzbuches legt fest, dass niemand aufgrund der Hautfarbe, Sprache, Nationalität, Ethnie, Religion oder Weltanschauung, Geschlecht, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung öffentlich herabgesetzt oder verleumdet werden darf. Auch dürfen solche Inhalte oder Bilder nicht verbreitet werden. Wer von Diskriminierung betroffen ist, kann eine Anzeige erstatten, wer diskriminiert, macht sich strafbar und muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen.
Das Strafrecht kann nur öffentliche Diskriminierungen verfolgen. Menschen können aber auch in der Familie, beim Zugang zu Wohnraum zu Bildung oder am Arbeitsplatz diskriminiert werden. Neben individueller Diskriminierung gibt es dort auch die strukturelle Diskriminierung, die durch (ungeschriebene) Regeln oder Praktiken hervorgerufen werden. Hier fehlt in Liechtenstein ein übergreifendes Gesetz. Liechtenstein hat nur zwei spezifische Diskriminierungsgesetzgebungen, welche die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und die Gleichstellung von Frau und Mann in bestimmten Bereichen regelt. Eine umfassende Gesetzgebung und Definition von Diskriminierung sowie eine Regelung der Beweislast bei Diskriminierungsbeschwerden wären dringend notwendig. Dies fordert auch seit Jahren die Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarats (ECRI).
Hassrede
Eine Form der Diskriminierung ist die Hassrede. Hassrede bedeutet, dass in beleidigender, diffamierender und derber Weise über bestimmte Personengruppen gesprochen wird, dass abschätzige Bemerkungen oder aggressive und intolerante Äusserung über Angehörige von Minderheiten gemacht werden oder wenn zu Gewalt gegen diese Menschen aufgerufen wird. Hassrede ist nicht durch die Meinungsäusserungsfreiheit geschützt – bestimmte Formen der Hassrede sind in Liechtenstein strafrechtlich verboten (§283 StGB). Gemäss der Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarats (ECRI) birgt Hassrede grosse Gefahren für den Zusammenhalt einer demokratischen Gesellschaft, den Schutz der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit. Hassrede kann Extremismus anfachen und rassistische Gewalt schüren.
In ihrem Bericht von 2023 empfiehlt die ECRI Liechtenstein, die Überwachung von Hassrede im Internet von Amts wegen zu verfolgen. Immerhin haben Online-Foren gemäss einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Fall Delfi gegen Estland von 2015) die Pflicht, Hasskommentare zu löschen. Doch ist die Durchsetzung dieses Urteils äusserst schwierig zu überwachen. Seit 2019 überwacht der VMR die Leserbrief-Foren des Liechtensteiner Vaterlands (nationale Tageszeitung) und wirbt über die Kampagne „Respekt bitte!“ für eine respektvolle und vielfältige Meinungsäusserung.
Video-Clip Veranstaltung 2023 «stop hate speech»
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in Art. 37 der Verfassung verankert. Gleichzeitig wird die römisch-katholische Kirche in der Verfassung als Landeskirche bevorzugt behandelt. Sie wird vom Staat und den Gemeinden finanziert. Andere Religionsgemeinschaften sind als private Vereine definiert. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Fördermittel beantragen. In den Primarschulen wird ein katholischer, ein evangelischer, ein islamischer und ein kulturhistorisch vergleichender Religionsunterricht angeboten. In den weiterführenden Schulen wird neben dem kulturhistorisch vergleichenden Religionsunterricht weiterhin der katholische Religionsunterricht angeboten, der staatlich finanziert und inhaltlich vom Erzbistum definiert ist.
Der UNO-Ausschuss zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte äusserte in der Prüfung des liechtensteinischen Staatenberichts im Juli 2017 deshalb Bedenken bezüglich der Religionsfreiheit. Er forderte Liechtenstein dazu auf, dass allen Religions- und Glaubensgemeinschaften per Gesetz die gleichen Rechte und gleichberechtigt Fördermittel gewährt werden. Die Europäische Kommission gegen Intoleranz und Rassismus (ECRI) empfiehlt Liechtenstein in ihrem Bericht von 2023 die Schaffung einer muslimischen Begräbnisstätte.
Der VMR fordert seit Jahren die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage («Religionsgemeinschaften-Gesetz») zur gleichberechtigten Behandlung aller anerkannten Religionsgemeinschaften.
Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit
Das Recht auf freie Meinungsäusserung schützt die Freiheit, eigene Ansichten zu äussern, Informationen zu verbreiten und ohne staatliche Beeinträchtigung zu empfangen. Diese Recht ist sowohl im UN-Pakt II, in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder in der Landesverfassung verankert. Es umfasst auch das Recht, Informationen aus verschiedenen Quellen zu erhalten. Eine ausgewogene Medienvielfalt ist daher entscheidend für die demokratische Meinungsbildung, den Schutz der individuellen Freiheit und die Rechtsstaatlichkeit.
Wenn einzelne Akteure die Medienlandschaft dominieren, gibt es wenig unterschiedliche Informationsquellen. Das kann die Vielfalt der Meinungen einschränken. Auch die Unabhängigkeit der Berichterstattung kann gefährdet sein. So ist z.B. die zunehmend konzentrierte Medienlandschaft in Liechtenstein für die Meinungsvielfalt problematisch.
Die Ausübung der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit ist aber auch mit Pflichten und Verantwortung verbunden. Dort wo durch sie die Freiheit und Rechte anderer Menschen verletzt werden, kann sie durch die nationale Gesetzgebung eingeschränkt werden.
Mobbing
Mobbing bezeichnet systematisches, wiederholtes Schikanieren, Ausgrenzen oder Demütigen einer Person durch eine oder mehrere Personen, z.B. am Arbeitsplatz, in der Schule oder im sozialen Umfeld. Es umfasst verbale Angriffe, soziale Isolation, Gerüchte und körperliche Aggressionen. Ziel ist es, Macht auszuüben oder das Opfer psychisch zu schwächen.
Cybermobbing ist eine spezielle Form von Mobbing, die digital stattfindet. Über soziale Medien, Messaging-Dienste, E-Mails oder Chat-Foren verbreiten Täter:innen beleidigende Nachrichten, Bilder oder Videos, verbreiten Gerüchte oder bedrohen die Opfer. Die Anonymität des Internets verstärkt die Hemmungslosigkeit.
Mobbing ist eine Form der Gewalt und in Liechtenstein strafbar. Mit einer umfassenden Revision des Strafgesetzbuchs wurde 2019 der Straftatbestand Mobbing geschaffen. Wer von Mobbing betroffen ist, kann Anzeige bei der Polizei erstatten. Unterstützung erhalten Betroffene von der Opferhilfestelle, dem Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverband, der Schulsozialarbeit Liechtenstein und anderen Beratungsstellen. Spezifische, überregionale Beratungen finden sich auf der Plattform «Respekt» des Kantons St. Gallen und bei der Fachstelle Mobbing und Belästigung Zürich.
Wahl- und Stimmrecht
Alle volljährigen Personen mit liechtensteinischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Liechtenstein besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Sie können somit wählen und abstimmen und auch selbst in ein Amt gewählt werden. Liechtensteiner:innen mit Wohnsitz im Ausland haben kein Wahl- und Stimmrecht in Liechtenstein. Ausländische Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein dürfen ebenfalls nicht wählen oder abstimmen, auch nicht auf kommunaler Ebene. Dies wird z.B. von der Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarats (ECRI) in ihrer 8. Empfehlungen von 2018 bemängelt.
Artikel 29 der UNO-Behindertenrechtskonvention bestimmt, dass behinderte Menschen gleichberechtigt am politischen und öffentlichen Leben teilnehmen können. In Liechtenstein sind Personen vom Wahl- und Stimmrecht ausgeschlossen, wenn sie nicht urteilsfähig sind. Die Urteilsfähigkeit einer Person wird seit 2024 periodisch geprüft. Die diskriminierungsfreie Entfaltung des Wählerwillens, wie dieser auch in Artikel 25 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte festgelegt ist, geht aber noch weiter: es müssen ausreichende und kostenlose Hilfsmittel oder Assistenzdienste vorhanden sein, um Wahlen und Wahlunterlagen barrierefrei zu gestalten. Dies ist in Liechtenstein nicht gegeben. Zudem müssen Einschränkungen des Wahl- und Stimmrechts gesetzlich begründet, objektiv und angemessen begründet sein.
Staatsbürgerschaft und Staatenlosigkeit
In Liechtenstein regelt das Bürgerrechtsgesetz den Erwerb, den Verlust und die Rückgabe der Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft wird durch Abstammung, Geburt im Land oder Einbürgerung erworben. Wer sich in Liechtenstein einbürgern lassen möchte, muss die bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben. Bisherige Bemühungen eine doppelte Staatsbürgerschaft einzuführen, waren erfolglos.
Die lange Einbürgerungsfrist und die fehlende Rekursmöglichkeit bei Einbürgerungsabstimmungen der Gemeinden («Urnenabstimmungen») werden vom UNO-Ausschuss unter der Anti-Rassismuskonvention (ICERD) in seinen Empfehlungen von 2012 bemängelt. Er fordert eine Abänderung des Gesetzes über die erleichterte Einbürgerung und die Einführung eines Beschwerderechts und einer rechtlichen Überprüfung von Einbürgerungsabstimmungen.
2009 ratifizierte Liechtenstein das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 und das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961. In der nationalen Gesetzgebung gibt es kein schriftlich festgelegtes Verfahren zur Anerkennung einer staatenlosen Person. Im Heimatschriftengesetz und der dazugehörigen Verordnung ist lediglich die Ausstellung eines Reisedokuments für staaten- und schriftenlose Personen vorgesehen.
Datenschutz
Datenschutz ist wichtig, um die Privatsphäre von Menschen zu schützen. Im digitalen Zeitalter werden viele persönliche Daten wie Gesundheits- oder Finanzinformationen gesammelt und oft ohne Zustimmung verarbeitet.
Seit 2018 ist in Liechtenstein die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anwendbar. Die Verordnung hilft, persönliche Daten zu schützen. Sie gibt den Menschen das Recht, ihre Daten einzusehen, zu korrigieren oder löschen zu lassen. Unternehmen müssen die Zustimmung der Personen einholen, bevor sie Daten sammeln, und sicherstellen, dass die Daten sicher sind. Sie dürfen nur die notwendigsten Daten speichern und müssen offenlegen, was mit den Daten passiert. Wenn Unternehmen gegen diese Regeln verstossen, drohen hohe Strafen.
Seit 2019 ist in Liechtenstein eine unabhängige Datenschutzstelle (DSS) zur Überwachung des Datenschutzes und als Beratungs- und Beschwerdestelle für Unternehmen und Privatpersonen geschaffen.
Künstliche Intelligenz
Die Entwicklung und der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) bergen sowohl menschenrechtliche Herausforderungen als auch Chancen. Einerseits kann KI die Wahrung von Menschenrechten gefährden, etwa durch Diskriminierung, Datenschutzverletzungen oder die Einschränkung der Meinungsfreiheit. Automatisierte Systeme könnten Entscheidungen treffen, die Menschen benachteiligen oder ihre Privatsphäre verletzen. Andererseits bietet KI auch Chancen, die Menschenrechte zu fördern, etwa durch verbesserte Zugänglichkeit von Informationen, Gesundheitsversorgung oder Bildung.
Das EU-Gesetz zur Künstlichen Intelligenz soll sicherstellen, dass KI sicher und ethisch genutzt wird, um die Rechte der Menschen zu schützen. Auch das Rahmenabkommen des Europarats zur Künstlichen Intelligenz legt Regeln fest, damit KI im Einklang mit Demokratie und Menschenrechten eingesetzt wird. Beide Initiativen zielen darauf ab, KI so zu nutzen, dass sie den Menschen nützt und gleichzeitig ihre Rechte schützt.
Haben Sie Fragen zu den Menschenrechten? Wurden Ihre Menschenrechte verletzt? Haben Sie Menschenrechts-Verletzungen beobachtet? Dann wenden Sie sich an uns.