Beschwerde

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Freiheitsrechte

Freiheitsrechte

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Die Menschenrechte werden in Freiheitsrechte, Sozialrechte und Kollektivrechte unterteilt. Die Freiheitsrechte beinhalten die politischen und bürgerlichen Rechte und sind vor allem Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe. Sie zielen darauf ab, die Freiheit und Gleichheit der einzelnen Menschen gegenüber dem Staat zu sichern.
 

Zu den Freiheitsrechten gehört das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit, die Religionsfreiheit, das Folterverbot, der Schutz vor Willkür und das Recht auf faire Gerichtsverfahren. Auch die Meinungs-, und Versammlungsfreiheit, das Wahlrecht und die Rechtsstaatlichkeit gehören dazu.

Diese Rechte sind in Liechtenstein durch die Verfassung, die Gesetze und durch internationale Menschenrechtsübereinkommen geschützt. Sie sind einklagbar.

 

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Freiheitsrechte, Sozialrechte, Kollektivrechte - humanrights.ch

Universität Potsdam – MenschenRechtsZentrum – Die Menschenrechte: unteilbar und gleichgewichtig?

 

Alicia Längle

Alicia Längle
Geschäftsführerin

Fachbereich Menschenrechtsförderung

+423 230 22 34 Email schreiben

Haft- und Freiheitsbeschränkungen

Barrierefreiheit
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Das Landesgefängnis in Liechtenstein ist in erster Linie ein Untersuchungsgefängnis. Es werden aber auch gewisse Formen der Administrativhaften (z.B. Ausschaffungshaften) vollzogen. International werden die Haftbedingungen vom Ausschuss unter der UNO-Antifolterkonvention (CAT) und vom Ausschuss unter der Folterpräventions-Konvention des Europarats (CPT) geprüft.

Im Inland werden die Haftbedingungen und die Umsetzung anderer Formen des Freiheitsentzugs regelmässig von der Strafvollzugskommission der Regierung geprüft. Die Kommission nimmt ausserdem die Aufgabe des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) unter der UNO-Antifolterkonvention (CAT) wahr. In dieser Funktion besucht sie neben dem Landesgefängnis auch andere Institutionen, in denen Menschen untergebracht sind, wie z.B. Pflegeheime. Seit der Revision des Sozialhilfegesetzes von 2020/21 werden die fürsorgerische Unterbringung und Massnahmen zur Bewegungsbeschränkungen von Menschen in Pflegeheimen gesetzlich und in Einklang mit der UNO-Behindertenrechtskonvention geregelt.

Die Berichte der Strafvollzugskommission und des NPM finden sich in den Rechenschaftsberichten der Regierung.

 

Der VMR empfiehlt: Liechtenstein soll...

... einen strategischen Prozess zur Erweiterung des Landesgefängnisses angehen, um Mängel bei der Infrastruktur, sowie den Bildungs- und Beschäftigungsangeboten zu beheben;

... Regeln für das Kontaktrecht von Kindern zu Elternteilen in Haft oder Unter-suchungshaft einführen;

... überprüfen, ob die Richtlinien für bewegungseinschränkende Massnahmen in allen sozialen Einrichtungen umgesetzt werden;

... eine gesetzliche Grundlage für eine unabhängige Beschwerdestelle für Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen und sozialen Einrichtungen sowie deren Angehörige schaffen.

Strafvollzugskommission

UNO-Antifolterkonvention

Anti-Folter-Konvention des Europarats

Bekämpfung von Folter - Berichterstattungen - Amt für Auswärtige Angelegenheiten - Landesverwaltung

Menschenrechtliche Vorgaben des Europarats zur Jugendhaft

Link zum Bereich Jugendhaft in Kinderrechte

Fürsorgerische Unterbringung

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Bei der Fürsorgerischen Unterbringung (früher Zwangseinweisung) handelt es sich um einen sehr sensiblen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit. Die Anzahl der fürsorgerischen Unterbringungen in Liechtenstein hat sich in den letzten 20 Jahren vervierfacht. Der VMR dokumentiert die Fürsorgerischen Unterbringungen seit 2018. 95 Prozent aller fürsorgerischen Unterbringungen erfolgen bei Gefahr in Verzug durch die diensthabenden Ärzte und Ärztinnen und werden gerichtlich überprüft. Fast 90 Prozent aller fürsorgerischen Unterbringungen in diesem Zeitraum stehen in Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen. Praktisch alle Fürsorgerischen Unterbringungen werden in Kliniken in der Schweiz und im Ausland vorgenommen.

 

Der VMR empfiehlt: Liechtenstein soll... 

...einen psychologischen Notfalldienst aufbauen oder ein Qualifikations-, Beratungs- oder Unterstützungssystem für Ärztinnen und Ärzte bei psycho-logischen Notfällen einführen;

... den Staatsvertrag mit der Schweiz über die fürsorgerische Unterbringung von Personen aus Liechtenstein schnell abschliessen.

Statistische Auswertung der Fürsorgerischen Unterbringung im Monitoringbericht

Stellungnahme VMR zur Revision des Sozialhilfegesetzes 2020

Revision des Sozialhilfegesetzes von 2020/21

 

Folterverbot

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Das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung ist ein unveräusserliches Menschenrecht, das unter keinen Umständen (auch nicht im Kriegsfall) eingeschränkt werden darf. Das Folterverbot ist in der Antifolterkonvention der UNO (CAT)und Konvention zur Verhinderung von Folter des Europarats (CPT) verankert. Liechtenstein ist seit 1990 bzw. 1991 Vertragsstaat beider Konventionen.

2019 wurde im liechtensteinischen Strafrecht der Foltertatbestand explizit und umfassend geregelt (§312a des Strafgesetzbuchs, StGB). Das Strafmass liegt bei Freiheitsstrafen von fünf Jahren bis lebenslänglich. Allerdings können Folterhandlungen verjähren. Keine Verjährungsfrist gibt es nur in dem Fall, in dem die Folter zum Tod des Opfers führt. Das widerspricht den völkerrechtlichen Vorgaben, dass Folter niemals straffrei bleiben darf.

 

Der VMR empfiehlt: Liechtenstein soll...

... die Verjährung für Folter im Strafgesetzbuch abschaffen und angemessene Strafen einführen;

... Audio- oder Videoaufzeichnungen bei allen polizeilichen Vernehmungen machen; Minderjährigen bei Vernehmungen in jedem Fall und automatisch eine Vertrauensperson und einen Rechtsbeistand stellen;

... eine unabhängige Stelle zur Untersuchung von Folter schaffen.

UNO-Antifolterkonvention

Anti-Folter-Konvention des Europarats

Bekämpfung von Folter - Berichterstattungen - Amt für Auswärtige Angelegenheiten

Menschenhandel und Zwangsarbeit

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Menschenhandel ist laut UNO die am schnellsten wachsende Form organisierter Kriminalität, mit über 4 Millionen Opfern weltweit. Die Dunkelziffer ist hoch. Opfer werden verschleppt, verkauft und ausgebeutet – oft in Branchen wie Gastronomie, Kosmetik- oder Sexarbeit. Sie haben häufig keine Papiere, ihr Aufenthalt ist illegal, und sie fürchten die Behörden. Ihre Identität wird oft missbraucht. Es kann Jahrzehnte dauern, bis Betroffene ihre Identität, ihren Status und ihre Autonomie zurückgewinnen.

Menschenhandel und Zwangsarbeit sind in Liechtenstein strafbar. Seit 2023 gibt es eine nationale Meldestelle für Menschenhandel bei der Landespolizei, an die sich betroffene oder beobachtende Personen wenden können. Weitere Anlaufstellen sind die Gewerkschaft LANV oder die Opferhilfestelle. Das Palermo-Protokoll der UNO gewährt Opfern von Menschenhandel auch in Liechtenstein Schutz, Entschädigung und ein zumindest temporäres Bleiberecht. Die Verordnung über die Zulassung von Ausländern (ZAV) und die Personenfreizügigkeitsverordnung (PFZV) enthalten Ausnahmen bei Einreiseverboten für Opfer von Menschenhandel.

Das Aufspüren und Unterbinden von Finanzströmen im Zusammenhang mit Menschenhandel ist eine zentrale Massnahme zur weltweiten Bekämpfung von Menschenhandel. Dieses Ziel verfolgt die von Liechtenstein lancierte internationale FAST-Initiative.

 

Der VMR empfiehlt: Liechtenstein soll...

... einen Aktionsplan gegen Menschenhandel ausarbeiten, der den Schutz von Opfern und die Sensibilisierung von gefährdeten Gruppen in den Mittelpunkt stellt;  Richterinnen und Richter, Migrationsbehörden und die Polizei zu Menschenhandel schulen; 

... die nationale Meldestelle für Menschenhandel bei der Landespolizei bekannter machen und den Austausch zwischen dem Runden Tisch Menschenhandel und nichtstaatlichen Fachstellen fest institutionalisieren.

 

Nationale Meldestelle für Menschenhandel

Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband (LANV)

Opferhilfestelle

Palermo-Protokoll

Verordnung über die Zulassung von Ausländern (ZAV)

Personenfreizügigkeitsverordnung (PFZV)

FAST-Initiative

Diskriminierung

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Die Menschenrechte schützen vor Diskriminierung jeglicher Art. Diskriminierung widerspricht den grundlegenden Werten einer inklusiven Gesellschaft, bedroht den sozialen Zusammenhalt, verletzt die Menschenrechte und ist eine Form der öffentlichen Gewalt. Öffentliche Diskriminierung ist in Liechtenstein strafbar: §283 des Strafgesetzbuches legt fest, dass niemand aufgrund der Hautfarbe, Sprache, Nationalität, Ethnie, Religion oder Weltanschauung, Geschlecht, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung öffentlich herabgesetzt oder verleumdet werden darf. Auch dürfen solche Inhalte oder Bilder nicht verbreitet werden. Wer von Diskriminierung betroffen ist, kann eine Anzeige erstatten, wer diskriminiert, macht sich strafbar und muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen.

Das Strafrecht kann nur öffentliche Diskriminierungen verfolgen. Menschen können aber auch in der Familie, beim Zugang zu Wohnraum zu Bildung oder am Arbeitsplatz diskriminiert werden. Neben individueller Diskriminierung gibt es dort auch die strukturelle Diskriminierung, die durch (ungeschriebene) Regeln oder Praktiken hervorgerufen wird. Liechtenstein hat nur zwei beschränkte Diskriminierungsgesetze, welche die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und die Gleichstellung von Frau und Mann in bestimmten Bereichen regeln. Es fehlt ein übergreifendes Gesetz, das Diskriminierung klar definiert, Massnahmen dagegen enthält du die Beweislast nicht bei den Betroffenen, sondern bei den Beschuldigten ansiedelt. Ein solches, übergreifendes Antidiskriminierungsgesetz fordert auch seit Jahren die Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarats (ECRI).

 

Der VMR empfiehlt: Liechtenstein soll...

... dringend ein umfassendes Anti-Diskriminierungsgesetz schaffen.

Gleichstellungsgesetz

Behindertengleichstellungsgesetz

Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarats (ECRI)

Hassrede

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Eine Form der Diskriminierung ist die Hassrede. Hassrede bedeutet, dass beleidigende, abschätzende oder aggressive Äusserungen über bestimmte Personengruppen gemacht werden oder zu Gewalt gegen bestimmte Personengruppen aufgerufen wird. Hassrede ist nicht durch die Meinungsäusserungsfreiheit geschützt – bestimmte Formen der Hassrede sind in Liechtenstein strafrechtlich verboten (§283 StGB). Gemäss der Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarats (ECRI) birgt Hassrede grosse Gefahren für den Zusammenhalt einer demokratischen Gesellschaft, den Schutz der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit. Hassrede kann zu Extremismus und rassistischer Gewalt führen.

Immerhin haben Online-Foren gemäss einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Fall Delfi gegen Estland von 2015) die Pflicht, Hasskommentare zu löschen. Doch ist die Durchsetzung dieses Urteils äusserst schwierig zu überwachen.

 

Der VMR empfiehlt: Liechtenstein soll... 

... verstärkte präventive Massnahmen gegen Rassismus, Extremismus und Radikalisierungstendenzen im Internet ergreifen.
 

Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarats (ECRI)

ECRI – Politische Empfehlung zur Bekämpfung von Hassrede

ECRI – Flyer Bekämpfung von Hassrede

Video-Clip Veranstaltung 2023 «stop hate speech»

Religionsfreiheit

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Die Religionsfreiheit ist in Art. 37 der Verfassung verankert. Gleichzeitig wird die römisch-katholische Kirche in der Verfassung als Landeskirche bevorzugt behandelt. Sie wird vom Staat und den Gemeinden finanziert. Andere Religionsgemeinschaften können als private Vereine unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Fördermittel beantragen. In allen Schulen wird ein katholischer und ein kulturhistorisch vergleichender Religionsunterricht angeboten. Andere konfessionelle Religionsangebote werden von den Gemeinden finanziell unterstützt. Deren Inhalten sind nicht staatlich vorgegeben.

Der UNO-Ausschuss zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte forderte Liechtenstein in seinem Bericht von 2017 auf, allen Religions- und Glaubensgemeinschaften per Gesetz die gleichen Rechte und gleichberechtigte Fördermittel zu gewähren. Seit 2008 gab es verschiedene Gesetzesvorhaben zur Entflechtung von Staat und katholischer Kirche und zur Gleichstellung der Religionsgemeinschaften. 2024 wurde ein Gesetzesentwurf in den Landtag eingebracht, mit dem Ziel, das bisherige staatskirchenrechtliche System in ein modernes religionsverfassungsrechtliches System zu überführen, in welchem die Religionsgemeinschaften gleichwertige Rechtsstellungen erhalten. Es wurde jedoch aufgrund der Vakanz im katholischen Erzbistum auf unbestimmte Zeit vertagt.

In Liechtenstein gibt es ausschliesslich christliche Kirchen und Friedhöfe. Andere Religionsgemeinschaften unterhalten private Gebetsräume. Vor allem die muslimische Bevölkerung, die 6 Prozent der Gesamtbevölkerung ausmacht, vermisst seit Jahren eine glaubenskonforme Begräbnisstätte. Keine Gemeinde war bis anhin bereit, ein entsprechendes Grundstück zur Verfügung zu stellen. Die Europäische Kommission gegen Intoleranz und Rassismus (ECRI) empfiehlt Liechtenstein in ihrem Bericht von 2023 dringlich die Schaffung einer muslimischen Begräbnisstätte.

 

Der VMR empfiehlt: Liechtenstein soll... 

... ein Religionsgemeinschaften-Gesetz verabschieden, das die Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot umfassend schützt.

... die Bemühungen zur Schaffung von glaubenskonformen Begräbnisstätten für Musliminnen und Muslime dringend wieder aufnehmen.

VMR-Bericht 2022: Religiöse Vielfalt im Fürstentum Liechtenstein

Liechtenstein-Institut 2017: Studie Islam in Liechtenstein

Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarats (ECRI)

Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit

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Das Recht auf freie Meinungsäusserung schützt die Freiheit, eigene Ansichten zu äussern, Informationen zu verbreiten und ohne staatliche Beeinträchtigung zu empfangen. Diese Recht ist sowohl im UN-Pakt II, in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder in der Landesverfassung verankert. Es umfasst auch das Recht, Informationen aus verschiedenen Quellen zu erhalten. Eine ausgewogene Medienvielfalt ist daher entscheidend für die demokratische Meinungsbildung, den Schutz der individuellen Freiheit und die Rechtsstaatlichkeit.

Wenn einzelne Akteure die Medienlandschaft dominieren, gibt es wenig unterschiedliche Informationsquellen. Das kann die Vielfalt der Meinungen einschränken. Auch die Unabhängigkeit der Berichterstattung kann gefährdet sein. So ist z.B. die zunehmend konzentrierte Medienlandschaft in Liechtenstein für die Meinungsvielfalt problematisch.

Die Ausübung der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit ist aber auch mit Pflichten und Verantwortung verbunden. Dort wo durch sie die Freiheit und Rechte anderer Menschen verletzt werden, kann sie durch die nationale Gesetzgebung eingeschränkt werden.

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Pakt II)

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Artikel 40 der Landesverfassung – Verfassungskommentar

Mobbing

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Mobbing bezeichnet systematisches, wiederholtes Schikanieren, Ausgrenzen oder Demütigen einer Person durch eine oder mehrere Personen, z.B. am Arbeitsplatz, in der Schule oder im sozialen Umfeld. Es umfasst verbale Angriffe, soziale Isolation, Gerüchte und körperliche Aggressionen. Ziel ist es, Macht auszuüben oder das Opfer psychisch zu schwächen. Cybermobbing ist Mobbing, welches über soziale Medien, Messaging-Dienste, E-Mails oder Chat-Foren ausgeübt wird.

Mobbing richtet sich im Gegensatz zur Hassrede nicht gegen Gruppen, sondern gegen Einzelpersonen. Es ist aber ebenso eine Form der Gewalt und in Liechtenstein strafbar.

Der Staat spielt eine zentrale Rolle bei der Prävention und Bekämpfung von Mobbing:  er kann mit Gesetzen, Präventionsprogrammen sowie Beratungsstellen oder Meldesystemen dazu beitragen, die Betroffenen zu schützen, die Verursacher zur Verantwortung zu ziehen und eine Kultur von Toleranz und Respekt zu fördern. Mit einer umfassenden Revision des Strafgesetzbuchs wurde 2019 der Straftatbestand Mobbing geschaffen. Wer von Mobbing betroffen ist, kann Anzeige bei der Polizei erstatten und sich an verschiedene Beratungsstellen wenden.

Mobbing und Cybermobbing in Kinderrechte

Opferhilfestelle

Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband (LANV)

Schulsozialarbeit Liechtenstein

Fachstelle Mobbing und Belästigung Zürich

Plattform «Respekt» des Kantons St. Gallen

Wahl- und Stimmrecht

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Alle volljährigen Personen mit liechtensteinischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Liechtenstein besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Sie können somit wählen und abstimmen und auch selbst in ein Amt gewählt werden. Liechtensteinische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland haben kein Wahl- und Stimmrecht in Liechtenstein. Ausländische Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein dürfen ebenfalls nicht wählen oder abstimmen, auch nicht auf kommunaler Ebene. Dies wird z.B. von der Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarats (ECRI) in ihrer 8. Empfehlungen von 2018 bemängelt.

Artikel 29 der UNO-Behindertenrechtskonvention bestimmt, dass behinderte Menschen gleichberechtigt am politischen und öffentlichen Leben teilnehmen können. Siehe dazu: Stimm- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen

Stellungnahme VMR und LBV zur Revision des Sachwalterrechts

ECRI-Empfehlungen von 2018

UNO-Behindertenrechtskonvention

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Recht (UN-Pakt II)

Politisches System in Liechtenstein

Volksrechtegesetz

Rechtsgutachten 2019 zur Ratifikation der UN-Behindertenrechtskonvention für Liechtenstein

Staatsbürgerschaft und Staatenlosigkeit

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In Liechtenstein regelt das Bürgerrechtsgesetz den Erwerb, den Verlust und die Rückgabe der Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft wird durch Abstammung, Geburt im Land oder Einbürgerung erworben. Wer sich in Liechtenstein einbürgern lassen möchte, muss die bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben. Bisherige Bemühungen eine doppelte Staatsbürgerschaft einzuführen, waren erfolglos.

Die lange Einbürgerungsfrist und die fehlende Rekursmöglichkeit bei Einbürgerungsabstimmungen der Gemeinden («Urnenabstimmungen») werden vom UNO-Ausschuss unter der Anti-Rassismuskonvention (ICERD) in seinen Empfehlungen von 2012 bemängelt. Er fordert eine Abänderung des Gesetzes über die erleichterte Einbürgerung und die Einführung eines Beschwerderechts und einer rechtlichen Überprüfung von Einbürgerungsabstimmungen.

2009 ratifizierte Liechtenstein das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 und das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961. In der nationalen Gesetzgebung gibt es kein schriftlich festgelegtes Verfahren zur Anerkennung einer staatenlosen Person. Im Heimatschriftengesetz und der dazugehörigen Verordnung ist lediglich die Ausstellung eines Reisedokuments für staaten- und schriftenlose Personen vorgesehen.

Bürgerrechtsgesetz

Empfehlung ICERD von 2012

Gesetzesentwurf zur Einführung der doppelten Staatsbürgerschaft für EWR- und Schweizer Staatsangehörige

Doppelte Staatsbürgerschaft - Liechtenstein-Institut. Forschung und Lehre.

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit

Datenschutz

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Datenschutz ist ein wichtiger Aspekt des Menschenrechtsschutzes. Persönliche Daten dürfen nicht ohne Erlaubnis eingesehen, genutzt oder verbreitet werden. Das bedeutet die Selbstbestimmung über persönliche Informationen und schützt die Privatsphäre. Datenschutz beugt Überwachung, Diskriminierung oder Machtmissbrauch vor.

Seit 2018 ist in Liechtenstein die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anwendbar. Die Verordnung regelt den Schutz von persönlichen Daten. Sie gibt allen Personen das Recht, ihre Daten einzusehen, zu korrigieren oder löschen zu lassen. Unternehmen müssen die Zustimmung der Personen einholen, bevor sie Daten sammeln, und sicherstellen, dass die Daten sicher sind. Sie dürfen nur die notwendigsten Daten speichern und müssen offenlegen, was mit den Daten passiert.

Wenn Unternehmen gegen diese Regeln verstossen, drohen hohe Strafen. Seit 2019 gibt es in Liechtenstein eine unabhängige Datenschutzstelle (DSS) zur Überwachung des Datenschutzes. Sie ist auch eine Beratungs- und Beschwerdestelle für Unternehmen und Privatpersonen.

Datenschutzstelle (DSS)

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Datenschutzgesetz (DSG)

Datenschutzverordnung (DSV)

Künstliche Intelligenz

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Die Entwicklung und der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) bergen sowohl menschenrechtliche Herausforderungen als auch Chancen. Einerseits kann KI die Wahrung von Menschenrechten gefährden, etwa durch Diskriminierung, Datenschutzverletzungen oder die Einschränkung der Meinungsfreiheit. Automatisierte Systeme könnten Entscheidungen treffen, die Menschen benachteiligen oder ihre Privatsphäre verletzen. Andererseits bietet KI auch Chancen, die Menschenrechte zu fördern, etwa durch verbesserte Zugänglichkeit von Informationen, Gesundheitsversorgung oder Bildung.

Seit 2024 besteht das weltweit erste rechtsverbindliche Rahmenabkommen über Künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Es verpflichtet Staaten, die Entwicklung und Nutzung von KI-Systemen im Einklang mit Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu gestalten und legt dafür rechtlich verbindliche Mindeststandards fest, die sowohl Mitgliedsstaaten als auch interessierte Drittstaaten einhalten müssen. Anwendungslücken gibt es allerdings bei Fragen der nationalen Sicherheit und für den mächtigen privaten Sektor. Liechtenstein hat das Abkommen 2025 unterzeichnet.

Ebenfalls seit 2024 ist in der Europäischen Union die KI-Verordnung in Kraft, die ebenfalls zum Ziel hat, sichere, vertrauenswürdige und menschenrechtskonforme KI-Systeme zu gewährleisten Liechtenstein muss diese Verordnung über den EWR umsetzen und entsprechende nationale Aufsichtsstrukturen aufbauen.

 

Der VMR empfiehlt: Liechtenstein soll... 

... beim Umsetzen der neuen KI-Gesetze besonderen Wert auf den Schutz der Menschenrechte legen und dafür eine nationale Regelung erarbeiten, die europäische Gesetze auf die Privatwirtschaft und die nationale Sicherheit ausweitet.

EU-Gesetz zur Künstlichen Intelligenz

Rahmenabkommen des Europarats zur Künstlichen Intelligenz

Themenseite Artificial Intelligence –Europäisches Netzwerk der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (ENNHRI)

Korruption

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Die Bekämpfung und Vorbeugung von Korruption ist zentral für den Menschenrechtsschutz und die Rechtsstaatlichkeit, weil Korruption Machtmissbrauch, Ungleichbehandlung und illegale Bereicherung begünstigt. Auch praktische oder institutionelle Schwächen, die zwar nicht direkt strafbar, aber problematisch sind, werden unter Korruption verstanden. Dazu gehören intransparente Entscheidungen von Behörden z. B. bei Ausschreibungen oder Vergaben, das Verfolgen von Eigeninteressen von Personen in Machtpositionen oder Vetternwirtschaft. Solche Praktiken gefährden die Integrität der Verwaltung und schwächen die Durchsetzung von Gesetzen und Rechten.

Gemäss der Kommission gegen Korruption des Europarats (GRECO) machte Liechtenstein in den vergangenen Jahren einige Fortschritte im Kampf gegen Korruption, insbesondere bei der Verbesserung der Transparenz bei öffentlichen Ämtern und der Regelung von Interessenkonflikten. Die Gesetzesgrundlagen für die Richterbestellung und die Staatsanwaltschaft wurden überarbeitet. Der Landtag gab sich einen Verhaltenskodex. Dort sieht die Kommission jedoch weiterhin Handlungsbedarf: Die Vermögenswerte und potenziellen Interessenkonflikte der Abgeordneten sollen transparent offengelegt werden, und es sollen verbindliche Kontrollmechanismen eingeführt werden, die sicherstellen, dass Abgeordnete unparteiisch handeln und persönliche Vorteile nicht mit öffentlichen Aufgaben vermischen.

 

Der VMR empfiehlt: Liechtenstein soll... 

... zusätzliche Regelungen für Abgeordnete treffen, um mit Interessenskonflikten, vertraulichen Informationen, Nebentätigkeiten, Kontakten mit Dritten und der Annahme von Geschenken umzugehen.

Länderberichte Liechtensteins über Korruptionsbekämpfung

Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO)

GRECO-Berichterstattung über Liechtenstein

  • Fallbeispiel

     

    Robert* wurde im Bus von einem Mann mit Hakenkreuz auf der Jacke rassistisch beschimpft. Der Mann verteilte Flyer einer rechtsradikalen Organisation und äusserte judenfeindliche Parolen. Der VMR ermutigt Robert eine Anzeige zu machen und bietet an, ihn zur Polizei zu begleiten. Die Anzeige wird von der Staatsanwaltschaft weiterverfolgt. Der Täter kann identifiziert werden. Er wird zu einer Geldstrafe und bedingten Haftstrafe verurteilt. Die Anzeige und das Urteil werden vom VMR dokumentiert.

     

    *Name geändert

  • Fallbeispiel

     

    Die Informationen der Regierung während der Corona-Pandemie sind nur auf Deutsch vorhanden. Der VMR interveniert beim Ministerium für Gesundheit und fordert Übersetzungen in verschiedenen Sprachen, sodass fremdsprachige Personen über die Gefahren und Schutzmöglichkeiten in der Pandemie gleich gut informiert sind. Ausserdem fordert der VMR zusammen mit dem Behindertenverband eine Übersetzung der Medienkonferenzen am Fernsehen in Gebärdensprache. Nach wenigen Tagen sind die Informationen auf verschiedenen Sprachen erhältlich, und die Medienkonferenzen werden in Gebärdensprache übersetzt.

     

     

  • Fallbeispiel

     

    Fatma* wendet sich an den VMR, weil sie bei der Wohnungssuche benachteiligt wird. Zusammen mit ihrem Mann und ihren Kindern sucht sie dringend eine neue Wohnung. Ihr Mann hat schon drei mündliche Zusagen erhalten. Doch jeweils nach der Wohnungsbesichtigung durch die Familie wurde ihnen schriftlich abgesagt. Fatma ist Türkin und trägt ein Kopftuch. Sie ist überzeugt, dass die Familie deshalb abgelehnt wird. Sie möchte gegen diese Ungerechtigkeit vorgehen. Der VMR kann der Familie nicht helfen, eine Diskriminierung festzustellen oder dagegen vorzugehen, da es kein allgemeines Diskriminierungsgesetz in Liechtenstein gibt. Er kann nur versuchen, über sein Netzwerk mögliche Vermieter:innen zu finden.

     

    *Name geändert

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