Beschwerde

Haben Sie Fragen zu den Menschenrechten? Wurden Ihre Menschenrechte verletzt? Haben Sie Menschenrechts-Verletzungen beobachtet?

Hier können Sie Ihre Beschwerde schriftlich an uns richten. Ihre Anfrage wird vertraulich behandelt (Art. 14 VMRG). Wenn Sie Ihre E-Mail-Adresse hinterlassen haben, melden wir uns gerne per E-Mail bei Ihnen und können auf Wunsch einen Gesprächstermin ausmachen.

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Rehabilitierung von homosexuellen Personen

In Liechtenstein wurden homosexuelle Handlungen bis ins Jahr 2001 teilweise strafrechtlich verfolgt. Die entsprechenden Strafbestimmungen – zunächst § 129 des Strafgesetzbuches von 1859 („Unzucht wider die Natur“) und später §§ 208, 209, 220 und 221 des Strafgesetzbuches in der Fassung von 1989 – führten dazu, dass gleichgeschlechtlich liebende Menschen unter staatliche Repression gestellt wurden. Diese strafrechtliche Verfolgung stellte nicht nur einen gravierenden Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen dar, sondern verletzte grundlegende menschenrechtliche Prinzipien wie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 8 und Art. 6 der Europäische Menschenrechtskonvention sowie das Recht auf Gleichbehandlung gemäss Art. 31 der Verfassung.

Trotz der späteren Entkriminalisierung homosexueller Handlungen fehlt in Liechtenstein bis heute eine gesetzliche Grundlage zur Rehabilitierung und Entschädigung der Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung polizeilich verfolgt, angeklagt oder verurteilt wurden. Damit bleiben die menschenrechtlichen Verstösse der Vergangenheit juristisch und gesellschaftlich weitgehend unaufgearbeitet. Auch eine symbolische Anerkennung des zugefügten Unrechts in Form einer offiziellen Entschuldigung steht aus.

Vor diesem Hintergrund gelangte der VMR im Berichtsjahr an das zuständige Ministerium mit der Empfehlung, die Aufarbeitung der historischen Fälle durch eine systematische Sichtung relevanter Gerichtsakten und die Ausarbeitung eines Rehabilitierungsgesetzes nach dem Vorbild Österreichs vorzunehmen. Dies, um den Betroffenen und ihren Angehörigen Gerechtigkeit widerfahren lassen und sich von früheren Diskriminierungen zu distanzieren. Die Regierung stellte dazu fest, dass ihr aktuell keine Anhaltspunkte für mögliche Fälle in Liechtenstein vorlägen und sie deshalb keine Massnahmen zur Rehabilitierung einleite. 
 

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Liechtenstein soll:

Eine Rehabilitierung und Wiedergutmachung für Personen prüfen, die in Liechtenstein in der Vergangenheit aufgrund ihrer sexuellen Orientierung strafrechtlich verfolgt wurden.

 

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