Recht auf Familie im Kontext der Migration
Liechtenstein hat zu gewissen Artikeln in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und in der Kinderrechtskonvention (UNKRK) Vorbehalte angebracht. Ein Vorbehalt betrifft Art. 10 der Kinderrechtskonvention, der besagt, dass Anträge auf Familiennachzug, welche das Kindeswohl und die Einheit der Familie betreffen, von den Staaten wohlwollend, human und beschleunigt behandelt werden sollten.
Da der Familiennachzug im Ausländergesetz (AuG) sehr restriktiv geregelt ist, empfehlen der VMR und die Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche (OSKJ) der Regierung bereits seit 2019 die Einführung einer Härtefallregelung im AuG, welche das Kindswohl vorrangig behandelt und den Rückzug des Vorbehalts zur Kinderrechtskonvention. 2023 empfahl der UNO-Kinderrechtsausschuss Liechtenstein erneut, die notwendigen rechtlichen und anderen Schritte zu unternehmen, um eine Familiennachzugs- und Einbürgerungspraxis zu schaffen, welche mit den Grundsätzen und Bestimmungen der Kinderrechtskonvention vereinbar ist, und einen Rückzug der entsprechenden Vorbehalte in naher Zukunft in Erwägung zu ziehen. Einen konkreten Antrag auf Gesetzesänderung beantwortete das Ministerium für Inneres 2019 ablehnend. Es sah keine Notwendigkeit und verwies auf den Rechtsweg für Betroffene.
Eine Härtefallregelung für den Familiennachzug im Ausländergesetz einführen und den Vorbehalt zu Art. 10 der Kinderrechtskonvention zurückziehen.