Beschwerde

Haben Sie Fragen zu den Menschenrechten? Wurden Ihre Menschenrechte verletzt? Haben Sie Menschenrechts-Verletzungen beobachtet?

Hier können Sie Ihre Beschwerde schriftlich an uns richten. Ihre Anfrage wird vertraulich behandelt (Art. 14 VMRG). Wenn Sie Ihre E-Mail-Adresse hinterlassen haben, melden wir uns gerne per E-Mail bei Ihnen und können auf Wunsch einen Gesprächstermin ausmachen.

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Wir sind auch persönlich für sie da!

Sie möchten Ihr Anliegen lieber persönlich besprechen? Gern können Sie einen Termin bei uns vereinbaren.

Tel: +423 230 22 40 
E-Mail: info(at)vmr.li

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Stimm- und Wahlrecht

Mit der In-Kraft-Setzung der Behindertenrechtskonvention wurden die Bestimmungen zum Stimmrecht im Ausserstreitgesetz angepasst. Nunmehr muss die Urteilsfähigkeit in Bezug auf das Stimmrecht regelmässig gerichtlich überprüft werden und die sachwaltende Person ist verpflichtet, dem Gericht Veränderungen der Urteilsfähigkeit zu melden. Dennoch bleibt festzuhalten, das Verfahren zur Beurteilung der Stimmfähigkeit angepasst werden muss. So  müssen einheitliche und transparente Kriterien festgelegt werden, auf welchen die jeweiligen Fachgutachten das Stimmrecht zu- oder aberkennen. Die Beurteilung in den Gutachten müssen nachvollziehbar begründet werden.

Um ein Wahl und Stimmrecht von Menschen mit Behinderungen umzusetzen, sind jedoch weitere Massnahmen notwendig. Wahlunterlagen müssen barrierefrei zugänglich sein – etwa in Brailleschrift, in Gebärdensprache oder in Leichter Sprache. Unterstützungs- und Assistenzdiensten müssen Menschen mit Behinderungen befähigen, informierte Entscheidungen zu treffen und ihr demokratisches Mitbestimmungsrecht wahrzunehmen.

 

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Liechtenstein soll:

Die Wahlunterlagen und Wahlprozesse barrierefrei und inklusiv gestalten. Die Verfahren zum Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht an die Vorgaben der Behindertenrechtskonvention anpassen.

 

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