Individuelle Beratungen
Als Anlauf-, Beratungs- und Beschwerdestelle für Einzelpersonen gewinnt der VMR direkten Einblick in menschenrechtliche Probleme der Menschen in Liechtenstein und er erhält ein differenziertes Bild von strukturellen Herausforderungen, rechtlichen Lücken und Umsetzungsmängeln in verschiedenen Gesellschaftsbereichen. Er kann gezielt eingreifen, um die individuelle Situation der Betroffenen zu verbessern und ihnen zu ihrem Recht zu verhelfen. Gleichzeitig bieten die Beratungen in vielen Fällen wertvolle Grundlage für die vertiefte Untersuchung von strukturellen Problemen und zur Empfehlung von systematischen Verbesserungen des Menschenrechtsschutzes.
Im Berichtsjahr zählte der VMR 57 (Vorjahr 52) Konsultationen. 32 (Vorjahr 27) Konsultationen betrafen allgemeine Menschenrechte. 24 (Vorjahr 25) Konsultationen betrafen Kinderrechte und wurden von der Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche (OSKJ) geführt. Die Konsultationen der Monitoringstelle Behinderung (MOBE) gemäss Behindertenrechtskonvention wurden erstmals erfasst. Im Berichtsjahr gab es eine Konsultation zum Thema Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung (Art. 5).
Von den 32 Konsultationen zu den allgemeinen Menschenrechten gemäss Allgemeiner Menschenrechtserklärung (AEMR) betrafen je fünf das Verbot der Diskriminierung (Art. 2) und der Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren (Art. 10). Je drei das Recht auf Leben und Freiheit (Art. 3), das Recht auf Familie (Art. 16) und das Recht auf Arbeit (Art. 23). Je zwei auf den Anspruch auf Rechtsschutz (Art. 8), das Recht auf Asyl (Art. 14) und das Recht auf soziale Sicherheit (Art. 22). Die restlichen Konsultationen verteilen sich auf verschiedene Menschenrechte.
Von den 24 Konsultationen der OSKJ zu den Kinderrechten gemäss UNO-Kinderrechtskonvention betrafen sechs das Recht auf Schutz vor Gewalt (Art. 19) und fünf die Trennung von den Eltern (Art. 9). Je zwei Konsultationen betrafen die Berücksichtigung des Kindeswillens (Art. 12), das Recht auf Bildung (Art. 28) und Bildungsziele (Art. 29). Weitere Konsultationen betrafen das Diskriminierungsverbot (Art. 2), das Wohl des Kindes (Art. 3), die Staatsangehörigkeit (Art. 7), die rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland (Art. 11), den Schutz der Privatsphäre (Art. 16), die Gesundheitsvorsorge (Art. 24) und angemessene Lebensbedingungen/Unterhalt (Art. 27).