Beschwerde

Haben Sie Fragen zu den Menschenrechten? Wurden Ihre Menschenrechte verletzt? Haben Sie Menschenrechts-Verletzungen beobachtet?

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Krankenversicherung


Prämienverbilligung

Einkommensschwache Versicherte haben gemäss Art. 24b Krankenversicherungsgesetz Anspruch auf staatliche Prämienverbilligungsbeiträge. Seit 2023 werden diese Unterstützungsleistungen des Staates nicht mehr an die versicherten Personen, sondern direkt an die Krankenkassen ausbezahlt. Die Krankenkassen verrechnen die Unterstützungsleistungen mit den Krankenkassenprämien, sodass die unterstützten Personen reduzierte Prämienrechnungen erhalten. Vorher mussten alle anspruchsberechtigen Versicherten die vollen Prämien bezahlen und erhielten auf Antrag den Betrag durch die Prämienverbilligungen im Nachhinein.

Im Berichtsjahr wurden 7‘266 Anträge auf Prämienverbilligung gestellt. Seit 2024 ist ein Antrag über ein Onlineformular möglich. Im Vergleich zum Vorjahr (6‘575) ist die Zahl der Anträge erneut gestiegen. Per Stichtag 5. Februar 2025 gab es 5‘984 Bezügerinnen und Bezüger einer Prämienverbilligung (Vorjahr: 5‘535).

 

Abbildung: Die Anzahl der Bezügerinnen und Bezüger von Prämienverbilligung hat durch die neuen gesetzlichen Bestimmungen wieder zugenommen. Quelle: Rechenschaftsberichte Regierung. Auswertung VMR

 

Leistungsaufschub bei ausstehenden Prämienzahlungen

Wenn Personen ihre Krankenkassenprämien nicht begleichen, können die Krankenkassen gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) ihre Leistungen einstellen und einen Leistungsaufschub verhängen. Die betreffenden Personen erhalten keine Kostenübernahme für Gesundheitsleistungen durch die Krankenkassen. Trotz der Erleichterung bei den Prämienverbilligungen hat sich die Anzahl der Versicherten, die von den Leistungen der Krankenkassen ausgeschlossen waren, zwischen 2017 und 2023 praktisch verdoppelt: Gemäss Krankenkassenverband waren Ende 2017 167 Personen vom Leistungsaufschub betroffen, 2023 waren es rund 320 Personen. Im Berichtsjahr hat die Anzahl der betroffenen Personen allerdings wieder etwas abgenommen. Per 31. Dezember 2024 waren noch 253 Personen betroffen. Allerdings basiert dieser Wert auf einer Hochrechnung des Krankenkassenverbands, da nicht alle Krankenkassen entsprechenden Statistiken liefern konnten.

Der VMR beurteilt den Leistungsaufschub als menschenrechtlich bedenklich, weil in der Ausgestaltung dieser Massnahme nicht unterschieden wird zwischen Personen, welche aufgrund ihrer wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sind, die Krankenkassenbeiträge zu bezahlen und jenen, die – ohne existenzielle oder gesundheitliche Einschränkungen – keinen Willen oder keine Kooperationsbereitschaft zu Beitragszahlungen zeigen. Die Verhängung eines Leistungsaufschubs im ersten Fall verletzt das Recht auf Gesundheit, das im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen (UNO-Pakt I) geschützt ist.

Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, dass während des Leistungsaufschubs weiterhin die volle Krankenkassenprämie in Rechnung gestellt wird, obwohl die betroffene Person während dieser Zeit ausser einer Notfallbehandlung keinen Anspruch auf Leistungen hat. Schliesslich nimmt der VMR mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Definition der Notfallbehandlung nicht präzise ist und die Kulanzregelungen der Krankenkassen unterschiedlich sind, was der Gleichbehandlung aller Personen entgegensteht. Deshalb braucht es eine eindeutige Umsetzungsverordnung.

 

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Liechtenstein soll:

Die Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV) überarbeiten, sodass Notfallbehandlungen definiert sind und während des Aufschubs nicht verfügbare Leistungen nicht durch volle Prämien als Schulden angerechnet werden.

Invalidenversicherung

Im Sommer 2020 gab der VMR ein Rechtsgutachten zu Fragen der Vereinbarkeit der IV- Gesetzgebung Liechtensteins mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Auftrag. Das Gutachten kam zum Schluss, dass die liechtensteinische IV-Gesetzgebung in allen geprüften Punkten EMRK-konform ist. Das Gutachten weist aber darauf hin, dass die Methode, nach der der Invaliditätsgrad durch einen Einkommensvergleich ermittelt wird, lediglich den Einkommensausfall berücksichtigt und nicht die Art oder den Umfang der Invalidität. Das könne zu Ungerechtigkeiten führen und bezogen auf die Schlüssigkeit des Ergebnisses Fragen aufwerfen. Mit der IV-Geschäftsstelle, den IV-Case-Managerinnen und -Managern, dem Behindertenverband und Betroffenen wurden dazu vom VMR verschiedene Gespräche geführt. Allerdings kam es bislang zu keinen systemischen Änderungen.


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