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Religionsfreiheit


Trennung von Kirche und Staat

Die Religionsfreiheit ist in Art. 37 der Verfassung verankert. Im gleichen Artikel wird die römisch-katholische Kirche als Landeskirche unter staatlichen Schutz gestellt. Sie wird dadurch bevorzugt behandelt und vom Staat und den Gemeinden sowie über Steuerabgaben finanziert. Was die religiöse Bildung anbelangt, so besteht seit 1936 zwischen der katholischen Kirche und dem Staat Liechtenstein eine formelle Vereinbarung über den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, wonach die Kirche den Inhalt und die Lehrmittel für das Fach Religion auswählt. Erst seit 2003 in den weiterführenden Schulen und seit 2019 an den Primarschulen wird die konfessionsneutrale Religionsunterricht „Ethik und Religion“ an den öffentlichen Schulen als Alternative angeboten.

Nicht katholische religiöse Gemeinschaften sind als private Vereine definiert. Auf Antrag erhalten sie unterschiedlich hohe staatliche Fördermittel. Eine staatliche Unterstützung der islamischen Religionsgemeinschaften ist an die Bedingung geknüpft, dass diese einen gemeinsamen Dachverband gründen. Für andere Religionsgemeinschaften gibt es keine solchen Auflagen. Damit ist keine Gleichbehandlung der Religionsgemeinschaften gewährleistet. 

Dies stellten auch internationale Überwachungsausschüsse fest: Der UNO-Ausschuss zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte hinterfragte in seiner Prüfung des liechtensteinischen Staatenberichts 2017 die engen Verbindungen zwischen dem Staat und der katholischen Kirche und äusserte Bedenken bezüglich der Auswirkungen, welche die engen Verflechtungen zwischen Staat und Kirche auf den Schutz der Religionsfreiheit, wie sie im genannten Pakt vorgesehen ist, haben könnten. Er forderte Liechtenstein dazu auf, allen religiösen Organisationen gleichberechtigt und ohne Bedingungen Fördermittel zur Verfügung zu stellen und allen Religions- und Glaubensgemeinschaften per Gesetz die gleichen Rechte zu gewähren. Die Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarats (ECRI) empfahl 2018 die Abschaffung diskriminierender Vorschriften und Praktiken im Bereich Religion. 2023 fordert sie die Behörden auf, wachsam zu sein betreffend menschenrechtlich kritischen, insbesondere LGBTIQA+ - feindlichen Inhalten von Lehrmitteln.  

 

Religionsgemeinschaften-Gesetz

Bereits 2008 und 2011 gab es konkrete Gesetzesvorhaben zur Neuregelung der Beziehung zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften. 2012 wurde zwar ein Religionsgemeinschaften-Gesetz vom Landtag verabschiedet, trat jedoch nie in Kraft. Im Berichtsjahr gelangte die Regierung mit einem neuen Entwurf an den Landtag. Sie stützte sich in ihrer Vorlage auf den UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Pakt II), die Antirassismus-Konvention der UNO und die UNO-Kinderrechtskonvention. Auch auf die EMRK und den Bericht der Kommission gegen Rassismus des Europarats (ECRI) von 2018 wurde referenziert.  

Die Gesetzesvorlage sieht Verbesserungen für bisher nicht öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften vor. Neu können alle Religionsgemeinschaften rechtlich anerkannt werden, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen. Die staatliche Anerkennung verleiht einer Religionsgemeinschaft den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, wodurch sie besondere Rechte und Pflichten erhält. Dazu gehören u.a. das Anbieten von Religionsunterricht an Schulen, Seelsorge in öffentlichen Einrichtungen, das Schliessen von Verträgen sowie finanzielle Unterstützung durch das Land. Gemäss Bericht und Antrag ist das Ziel eine abgestufte Gleichbehandlung. Vermögensrechtliche Fragen wurden in der Vorlage nicht berücksichtigt. 

Das bedeutet, dass die Vorlage nicht zur Gleichbehandlung - d.h. zu einem gleichwertigen Schutz und zu Rechtsgleichheit - aller Religionsgemeinschaften führt. Auch wird von einer Entflechtung von Kirche und Staat abgesehen. Die Verfassung garantiert der römisch-katholischen Landeskirche weiterhin ihren besonderen Status als Landeskirche. Neben der katholischen Landeskirche werden auf Gesetzesebene auch die evangelische und evangelisch-lutherische Kirche anerkannt, während andere Religionsgemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Regierungsentscheid staatliche Anerkennung oder einzelne Sonderrechte erhalten können. Der VMR kritisierte deshalb in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung, dass die Vorlage die menschenrechtlichen Grundsätze der Religionsfreiheit und des Diskriminierungsverbots nicht umsetzt. Die Vorlage wurde im Mai in erster Lesung behandelt. Eine zweite Lesung wurde vom Landtag auf unbestimmte Zeit vertagt, da das Erzbistum Vaduz seit dem Rücktritt des Erzbischofs im Jahr 2023 nur unter administrativer Leitung steht. 

Die Freie Liste reichte im Mai eine parlamentarische Initiative zur Neuregelung des Verhältnisses zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften ein, da ihr die Entflechtung von Kirche und Staat in der Regierungsvorlage nicht weit genug ging. Die Initiative hatte zum Ziel, die Sonderstellung der römisch-katholischen Landeskirche zu beenden und durch die Einführung einer sogenannten Mandatssteuer ein modernes, gleichberechtigtes Finanzierungsmodell für alle Religionsgemeinschaften einzuführen. Dies beinhaltete, dass Steuerzahlende selbst entscheiden könnten, welcher Kirche oder Religionsgemeinschaft sie finanziell etwas zukommen lassen möchten. Nach dem die Initiative im September vom Landtag als verfassungswidrig erklärt wurde, lancierte die Freie Liste im Oktober eine entsprechend angepasste neue Initiative. die im Berichtsjahr nicht mehr inhaltlich behandelt wurde. Die Änderungen zur ersten Version betrafen insbesondere vermögensrechtliche Fragen des Erzbistums Vaduz. 

Die Initiative der Freien Liste geht einen Schritt weiter als die Vorlage der Regierung hinsichtlich der Einflechtung von Kirche und Staat und somit einer effektiven Gleichbehandlung der Religionsgemeinschaften in Liechtenstein. Solange die römisch-katholische Kirche in der Verfassung ihr Recht als Landeskirche ableitet und in einem Religionsgemeinschaften-Gesetz einige Religionsgemeinschaften mehr Rechtssicherheit in ihrem öffentlich-rechtlichen Status erhalten, kann von einer Gleichbehandlung nicht gesprochen werden. Die Verflechtung der Landeskirche mit den Gemeinden wird sowohl in der Regierungsvorlage als auch – zumindest temporär – in der Initiative der Freien Liste aussen vorgelassen. Die Verzögerung durch das Fehlen eines neuen Erzbischofs mag zwar aus politischen Gründen nachvollziehbar sein. Aus menschenrechtlichen Gründen fordert der VMR jedoch, dass die Neuregelung der Beziehung zwischen bzw. die Entflechtung Kirche und Staat und insbesondere die Einführung eines Religionsgemeinschaften-Gesetzes weiter vorangetrieben wird. Dabei in Übereinstimmung mit dem Überwachungsausschuss unter UNO-Pakt II und ECRI die Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot umfassend umsetzt werden.

 

2
Liechtenstein soll:

Ein Religionsgemeinschaften-Gesetz verabschieden, das die Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot umfassend schützt.


Muslimischer Friedhof und Gebetsräume

Gemäss letzter Volkszählung von 2020 leben in Liechtenstein rund 2'300 Musliminnen und Muslime. Das sind 6 Prozent der Bevölkerung. Weder in Liechtenstein noch in der Region gibt es eine für diese Menschen zugängliche muslimische Begräbnisstätte. Die bereits seit mehreren Generationen in Liechtenstein lebenden Musliminnen und Muslime müssen ihre Angehörigen in anderen Ländern – meist den ursprünglichen Herkunftsländern – begraben, wenn sie eine religionskonforme Bestattung wünschen. 2018 und 2023 forderte die Kommission gegen Rassismus des Europarats (ECRI) Liechtenstein auf, für die muslimischen Gemeinschaften in Liechtenstein eine geeignete Begräbnisstätte zu finden. Nachdem ein entsprechendes Projekt 2016 in Schaan gescheitert war, starteten im Berichtsjahr die Gemeinden Gamprin und Schaan Vorabklärungen für einen muslimischen Friedhof am südlichen Ortseingang von Nendeln. Das Projekt stiess jedoch bereits in seiner Abklärungsphase auf Widerstand und musste auf Eis gelegt werden. 

Die muslimischen Religionsgemeinschaften haben seit Jahren Probleme, in Liechtenstein Gebetsräume und Vereinslokale zu mieten. Eine Moschee gibt es nicht. In ihrem Bericht von 2018 forderte ECRI die Behörden auf, den muslimischen Gemeinden zu helfen, angemessene Gebetsräume zu finden. Im Berichtsjahr konnte die Islamische Gemeinschaft (IGFL) nach langer Suche neue Räumlichkeiten in Schaan eröffnen. 

 

3
Liechtenstein soll:

Die Bemühungen zur Schaffung von glaubenskonformen Begräbnisstätten für Musliminnen und Muslime dringend wieder aufnehmen.


Interreligiöser Dialog

Seit 2022 führt die Regierung einen jährlichen Integrationsdialog durch, an dem auch Religionsgemeinschaften teilnehmen. Die Kommission gegen Rassismus der ECRI ermutigt die Behörden in ihrem Bericht von 2023, diesen langfristig weiterzuführen. Auf private Initiative des Bildungshauses Gutenberg und des VMR findet seit 2023 zudem jährlich ein Runder Tisch der Religionen statt. 2024 nahm erstmals ein römisch-katholische Pfarrer Teil. Der Runde Tische der Religionen dient als Plattform für interreligiösen Dialog und für Beziehungspflege zur Koordination interreligiöser Aktivitäten. Im Berichtsjahr wurde vom Runden Tisch das Filmfestfestival „Religion im Kino“ durchgeführt.

 

 

Abbildung: Ein Gesetz zur Gleichbehandlung aller Religionen wurde erneut nicht verabschiedet; muslimische Grabstätten fehlen weiterhin. Der Runde Tisch der Religionen organisierte in der Woche der Religionen ein Filmfestival. Foto: Daniel Schwender

 


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