Beschwerde

Haben Sie Fragen zu den Menschenrechten? Wurden Ihre Menschenrechte verletzt? Haben Sie Menschenrechts-Verletzungen beobachtet?

Hier können Sie Ihre Beschwerde schriftlich an uns richten. Ihre Anfrage wird vertraulich behandelt (Art. 14 VMRG). Wenn Sie Ihre E-Mail-Adresse hinterlassen haben, melden wir uns gerne per E-Mail bei Ihnen und können auf Wunsch einen Gesprächstermin ausmachen.

Vielen Dank für die Übermittlung Ihres Anliegens.
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Wir sind auch persönlich für sie da!

Sie möchten Ihr Anliegen lieber persönlich besprechen? Gern können Sie einen Termin bei uns vereinbaren.

Tel: +423 230 22 40 
E-Mail: info(at)vmr.li

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Opferschutz

Verfahrenshilfe

Gemäss Auskunft der Opferhilfestelle funktioniert die Praxis zur 2022 revidierten Strafprozessordnung zur Verbesserung des Opferschutzes im Strafverfahren bei denjenigen Fällen, in denen die Opferhilfestelle involviert ist, insgesamt gut. Die Opferhilfestelle sieht jedoch Handlungsbedarf bei der Verfahrenshilfe in Strafverfahren. Gemäss Art. 25 des Opferhilfegesetzes sind das Opfer und seine Angehörigen in Gerichts- und weiteren Verwaltungsverfahren, die eine Folge der Straftat sind, von Gebühren und Kosten gemäss den Verfahrenshilfebestimmungen der jeweiligen Verfahrensordnungen befreit. Wenn einem Opfer Verfahrenshilfe genehmigt wurde, die Kosten jedoch nicht an die Täterschaft bzw. an Dritte übertragen werden können, schuldet das Opfer diese Kosten dem Staat. Das bedeutet, dass das Opfer jährlich, während 10 Jahren unaufgefordert mit einem Vermögensbekenntnis belegen muss, dass keine Rückzahlung der gewährten Verfahrenshilfe möglich ist. Wird beim Vermögensnachweis ein Vermögen festgestellt, muss die Verfahrenshilfe zurückbezahlt werden. Wird ein Vermögensnachweis nicht ordnungsgemäss erbracht, wird davon ausgegangen, dass die gewährte Verfahrenshilfe zurückbezahlt werden kann. Bei Minderjährigen werden – ungeachtet der Art der Beziehung oder der Lebensumstände – die Eltern zur Verantwortung gezogen. Diese Regelung ist nicht opferfreundlich und führt nach Einschätzung der Opferhilfestelle dazu, dass Opfer von einer anwaltschaftlichen Vertretung abgehalten werden. Ausserdem ist die 10-jährige Rückzahlungsforderung nicht nur wirtschaftlich, sondern auch psychisch belastend für die Opfer.

 

19
Liechtenstein soll:

Die gesetzlichen Regelungen zum Opferschutz überarbeiten, sodass Opfer keine Verfahrenshilfe zurückzahlen müssen.


Verbandsbeschwerde

Das Verbandsbeschwerderecht bezeichnet das Recht von anerkannten Organisationen oder Verbänden, im öffentlichen Interesse eine Beschwerde oder Klage einzureichen, auch wenn sie nicht selbst unmittelbar betroffen sind. Ein solches Recht stärkt die Menschenrechte verletzlicher Gruppen, weil es diesen oft an den Ressourcen, am Wissen oder an der gesellschaftlichen Position fehlt, um ihre Rechte eigenständig durchzusetzen. Ausserdem kann es mit Scham verbunden sein, sich als Opfer zu exponieren. Verbände können strukturelle Missstände sichtbar machen, juristisch verfolgen und damit den Zugang zu Gerechtigkeit für besonders schutzbedürftige Menschen sichern und die Rechtsprechung insgesamt verbessern. Deswegen wurde schon bei der Vernehmlassung zur Gründung des Vereins für Menschenrechte vonseiten verschiedener Organisationen der Antrag auf die Gewährung des Verbandsbeschwerderechts für den VMR eingebracht.

 

20
Liechtenstein soll:

Ein Verbandsbeschwerderecht im Menschenrechtsbereich für anerkannte Organisationen und Verbände einführen.

 

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Verein für Menschenrechte

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9494 Schaan
Liechtenstein

 

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