Heimunterbringung im Inland
Die Unterbringung in Heimen oder anderen sozialen Einrichtungen ist menschenrechtlich bedeutsam, weil Eingriffe in die persönliche Freiheit, Selbstbestimmung und Privatsphäre damit verbunden sind. Im Berichtsjahr besuchte der Nationale Präventionsmechanismus unter der UNO-Folterkonvention (CAT) das Pflegeheim St. Peter und Paul in Mauren. Wie bereits in den Vorjahren kommt er in seinem aktuellen Bericht zu einem äusserst positiven Eindruck betreffend Sauberkeit, Umgebung und Umgang in allen bisher besuchten Heimen der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe (LAK). Der Ausschuss zur Verhütung der Folter des Europarats (CPT) identifizierte jedoch in seinem Bericht an Liechtenstein von 2016 Handlungsbedarf bei den bewegungseinschränkenden Massnahmen und bei den Beschwerdemöglichkeiten.
Bewegungseinschränkende Massnahmen
Der Ausschuss zur Verhütung der Folter 2016 des Europarats (CPT) stellte fest, dass in Alters- und Pflegeheimen keine Grundlagen für bewegungseinschränkende Massnahmen vorhanden waren, und empfahl der Regierung, eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen. Mit der Revision des Sozialhilfegesetzes 2021 ist nun die gesetzliche Grundlage für bewegungseinschränkende Massnahmen vorhanden. Es müsste allerdings geprüft werden, ob die Regelungen und die Praxis in allen sozialen Einrichtungen angepasst worden sind.
Überprüfen, ob die Richtlinien für bewegungseinschränkende Massnahmen in allen sozialen Einrichtungen umgesetzt werden.
Unabhängige Beschwerdeinstanz
Der Bericht des Ausschusses zur Verhütung der Folter des Europarats (CPT) hatte der Regierung ebenfalls schon 2016 empfohlen, ein externes Beschwerdeverfahren in allen Sozialhilfeeinrichtungen Liechtensteins einzurichten. Der Nationale Präventionsmechanismus unter der UNO-Antifolter-Konvention hält in seinem aktuellen Jahresbericht über den Besuch bei einem Heim der LAK fest, dass es nach wie vor keine unabhängige Beschwerdestelle für Bewohnerinnen und Bewohner gibt. Das betrifft weiterhin alle Sozialeinrichtungen. In der Schweiz gibt es unabhängige Beschwerdeinstanzen auf kantonaler Ebene. In Liechtenstein wäre die LIPO als unabhängige Beschwerdestelle prädestiniert. Sie verfolgt das Ziel, die Interessen von Patientinnen und Patienten sowie Versicherungsnehmenden zu vertreten und ihre Position im Gesundheitswesen zu stärken. Allerdings bräuchte es für dafür eine gesetzliche Grundlage, z.B. analog zum Heimaufenthaltsgesetz in Österreich.
Heimaufenthaltsgesetz
In Österreich regelt das Heimaufenthaltsgesetz die Rechte und Pflichten von Bewohnerinnen und Bewohnern von Heimen, insbesondere von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen. Es stellt sicher, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in ihrer Persönlichkeit geachtet werden und ein menschenwürdiges Leben führen können, inklusive angemessener Betreuung und Schutz vor Misshandlung. Das Gesetz schreibt vor, dass Heime bestimmte Qualitätsstandards einhalten müssen und Bewohnerinnen und Bewohner Zugang zu Beschwerdemöglichkeiten haben. Zudem fördert es die Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner und die Einbeziehung ihrer Angehörigen. Liechtenstein verfügt über keine gesetzliche Grundlage für den Heimaufenthalt. 2017 veranlasste das Gesellschaftsministerium eine Überprüfung des österreichischen Gesetzes, doch bis heute sind keine weiteren gesetzgeberischen Anstrengungen in dieser Hinsicht unternommen worden.
Eine gesetzliche Grundlage für eine unabhängige Beschwerdestelle für Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen und sozialen Einrichtungen sowie deren Angehörige schaffen.