Vorläufige Aufnahme
Der Flüchtlingsbegriff in Liechtenstein und der Schweiz wird sehr restriktiv ausgelegt. Eine asylsuchende Person muss glaubhaft machen, dass eine Verfolgung gezielt gegen sie persönlich gerichtet war und sie an Leib und Leben gefährdet ist. Konflikt- und Gewaltvertriebene, die keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt waren, werden daher in Liechtenstein häufig nicht als Flüchtlinge anerkannt.
Doch auch Konflikt- und Gewaltvertriebene sind schutzbedürftig. Ihre Schutzbedürftigkeit ist aufgrund von langandauernden Konflikt- und Gewaltsituationen häufig von derselben Art und Dauer wie jene von Personen, die Asyl erhalten. Sie können nicht in ihr Heimatland zurückkehren, da sie dort an Leib und Leben bedroht sind. Dennoch erhalten sie einen negativen Asylentscheid mit einer Wegweisungsverfügung. Wenn die betreffende Person danach aber nicht in das Heimat- oder Herkunftsland weggewiesen werden kann, erhält sie eine vorläufige Aufnahme. Diese ist auf höchstens ein Jahr befristet und wird anschliessend verlängert, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung noch vorliegen. Per 31. Dezember 2024 hielten sich 21 vorläufig Aufgenommene in Liechtenstein auf. 6 vorläufig aufgenommene Personen erhielten aufgrund ihrer fortgeschrittenen Integration eine Aufenthaltsbewilligung (B).
Liechtenstein und die Schweiz sind die einzigen Staaten in Europa, die eine vorläufige Aufnahme kennen. Sie ist im Gegensatz zu dem in den meisten EU-Staaten bekannten subsidiären Schutz kein Aufenthaltsstatus, sondern lediglich eine Ersatz¬massnahme für den Vollzug einer Wegweisung und wird vom UNO-Flüchtlingshilfswerk UNHCR kritisiert. Ausserdem bietet die vorläufige Aufnahme trotz längerfristigem Aufenthalt in Liechtenstein schlechte Integrationsperspektiven. Gleichzeitig wurde seit Bestehen noch keine vorläufige Aufnahme wieder aufgehoben und die Wegweisung vollzogen.
Einen positiven Schutzstatus anstelle der vorläufigen Aufnahme für Schutzbedürftige schaffen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden.