Beschwerde

Haben Sie Fragen zu den Menschenrechten? Wurden Ihre Menschenrechte verletzt? Haben Sie Menschenrechts-Verletzungen beobachtet?

Hier können Sie Ihre Beschwerde schriftlich an uns richten. Ihre Anfrage wird vertraulich behandelt (Art. 14 VMRG). Wenn Sie Ihre E-Mail-Adresse hinterlassen haben, melden wir uns gerne per E-Mail bei Ihnen und können auf Wunsch einen Gesprächstermin ausmachen.

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Unterbringung, Bildung und Erwerb

Gemäss Rechenschaftsbericht der Regierung wurden im Berichtsjahr über 15 neue Liegenschaften für die Unterbringung von Flüchtlingen nutzbar gemacht. Damit standen per Ende 2024 über 75 Liegenschaften für die Unterbringung der Personen aus dem Asylbereich zur Verfügung. Weiters wurde ein Verfahren zur Bereitstellung einer neuen Kollektivunterkunft für 2025 eingeleitet. Das Ausländer- und Passamt (APA) und der Verein Flüchtlingshilfe (FHL) erhielten zusätzliche Ressourcen, um die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen zu gewährleisten. Daneben entstanden verschiedene zivilgesellschaftliche Initiativen zur Unterstützung von Geflüchteten, wie z.B. der Verein SKS-Integrationshilfe. 

Per Ende 2024 waren 147 schutzsuchende Kinder entweder über eigene Klassen mit Intensivkurs Deutsch als Zweitsprache oder in den regulären Schulbetrieb eingeschult. Zusätzlich wurde mit dem „Lernhub“ ein spezifisches Angebot für Kinder und Jugendliche aus der Ukraine eingerichtet, um sie möglichst schnell in den Regelunterricht integrieren zu können. Im Dezember 2024 gingen 153 von allen über die Flüchtlingshilfe betreute Personen einer Erwerbstätigkeit nach, davon 139 Schutzbedürftige aus der Ukraine. Die Quote der Erwerbstätigen lag bei den Schutzbedürftigen aus der Ukraine Ende 2024 bei rund 32%.

Der VMR beurteilt die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Liechtenstein insgesamt als sehr gut. Der regelmässige Austausch mit FHL, Amnesty und APA weisen auf keinen Handlungsbedarf hinsichtlich Unterkunft oder Betreuungssituation hin. Die insgesamt vier Beratungen von Personen mit Fluchthintergrund (Asylsuchende, Schutzsuchende, anerkannte Flüchtlinge) durch den VMR ergaben keine menschenrechtlich bedenklichen Aspekte. In keinem der vier Fälle wurden Massnahmen nötig. 

Grundsätzlich ist die hohe Arbeitsquote positiv zu bewerten. Es zeigt sich immer wieder, dass die Möglichkeit, ab dem ersten Tag erwerbstätig sein zu können, sich bewährt. Damit wird einerseits Struktur geschaffen, andererseits können die betreuten Personen möglichst autonom leben, wie es auch das Asylgesetz vorsieht. Allerdings gibt es auch Hindernisse. So führt die Lohnzession zu einer geringeren Motivation, einer Arbeit nachzugehen. Gleichzeitig werden Ausbildungen teilweise nicht anerkannt. Auch ist der „Flüchtlingslohn“ noch nicht flächendeckend eingeführt und wenig bekannt.

Wichtig erscheint dem VMR angesichts der grossen Anzahl an betreuten Personen das Gleichbehandlungsprinzip. Sowohl Asylsuchende als auch vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige aus der Ukraine werden gemäss dem Asylgesetz untergebracht und betreut. Sie sollten daher gleichbehandelt werden, unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen. Eine Bevorzugung einer bestimmten Gruppe von betreuten Personen würde das Gleichbehandlungsprinzip verletzen und könnte zu Problemen in der Unterbringung und Betreuung führen. 

 


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