Rehabilitierung von homosexuellen Personen
In Liechtenstein wurden homosexuelle Handlungen bis 2001 teilweise strafrechtlich verfolgt, insbesondere gestützt auf historische Bestimmungen wie §129 des Strafgesetzbuches von 1859 sowie spätere Regelungen (§§ 208, 209, 220 und 221 StGB in der Fassung von 1989).
Diese Rechtslage führte zu staatlicher Repression gegenüber gleichgeschlechtlich liebenden Menschen und stellte einen Eingriff in grundlegende menschenrechtliche Garantien dar, insbesondere in das Recht auf Privatleben, ein faires Verfahren (EMRK Art. 8 und 6) sowie das Gleichbehandlungsgebot der Verfassung (Art. 31).
Trotz der späteren Entkriminalisierung fehlt bis heute eine gesetzliche Grundlage zur Rehabilitierung und Entschädigung betroffener Personen. Auch eine formelle Anerkennung des erlittenen Unrechts steht aus. Der VMR hat daher im Jahr 2024 empfohlen, eine systematische Aufarbeitung sowie ein Rehabilitierungsgesetz nach internationalem Vorbild zu prüfen. Die Regierung verwies darauf, dass keine konkreten Fälle bekannt seien, und leitete keine entsprechenden Massnahmen ein.
Lukas Ospelt vom Liechtenstein-Institut übernahm auf Eigeninitiative 2025 den Forschungsauftrag zur Sichtung der entsprechenden Gerichtsakten und wird diese entsprechend auf die Möglichkeit der Rehabilitation beurteilen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden im März 2026 der Öffentlichkeit vorgestellt.
Eine gesetzliche Grundlage für die Rehabilitierung und Wiedergutmachung für Personen schaffen, die in Liechtenstein in der Vergangenheit aufgrund ihrer sexuellen Orientierung strafrechtlich verfolgt wurden.
