Anerkennung und Eintragung des Geschlechts
In Liechtenstein ist es bislang nicht möglich, in offiziellen Registern und Dokumenten eine von den binären Geschlechtskategorien („männlich“/„weiblich“) abweichende Geschlechtsangabe einzutragen. Damit werden die Rechte von nichtbinären und intersex* Personen nur unzureichend berücksichtigt. Aus menschenrechtlicher Sicht besteht daher Bedarf, die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung einer dritten Geschlechtskategorie (z. B. „divers“) im Zentralen Personenregister sowie in weiteren amtlichen Dokumenten zu schaffen. Dies erfordert Anpassungen im Personen- und Gesellschaftsrecht sowie die Schaffung eines neuen und zeitgemässen Personenstandsgesetzes.
Auch bestehen rechtliche Unsicherheiten bei der Änderung des Geschlechtseintrags. Zwar wurde durch einen Leitfaden des Zivilstandsamts, angestossen durch zivilgesellschaftliche Initiativen, eine einheitlichere und transparentere Praxis geschaffen. Eine gesetzliche Grundlage für eine rechtssichere Regelung fehlt nach wie vor. Dabei sollten gemäss ILGA-Europe (International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association Europe) die menschenrechtlichen Standards umgesetzt werden. Das in der Praxis notwendige ärztliche Gutachten für die Änderung eines Geschlechtseintrags ist nicht menschenrechtskonform.
* Intersex Personen bezeichnet Menschen, die mit körperlichen Geschlechtsmerkmalen (Chromosomen, Hormone, innere oder äussere Geschlechtsorgane) geboren werden, die nicht den medizinischen oder gesellschaftlichen Normvorstellungen von „männlich“ oder „weiblich“ entsprechen.
Ein modernes Personenstandsgesetz einführen, das die Möglichkeit zum Eintrag einer dritten Geschlechtskategorie im Personenregister und anderen offiziellen Dokumenten schafft und eine menschenrechtskonforme Regelung für die Änderung des Geschlechts umfasst.
