Zugang zu Informationen
Ein zentrales Anliegen der UNO-Behindertenrechtskonvention ist der barrierefreie Zugang zu Informationen. Denn nur wenn Informationen zugänglich sind, können Menschen ihre Rechte wahrnehmen, selbstbestimmt Entscheidungen treffen und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben.
Dabei umfasst Barrierefreiheit nicht nur technische und gestalterische Aspekte, sondern auch die inhaltliche Verständlichkeit. Im Januar 2024 traten Anpassungen des Statistik- und Informationsgesetzes in Kraft, die auf der EU-Richtlinie 2016/2102 sowie dem Behindertengleichstellungsgesetz basieren. Ziel dieser Massnahmen ist es, Informationsnachteile zu vermeiden und einen gleichberechtigten Zugang zu Informationen sicherzustellen.
Neue Webseiten müssen die Vorgaben sofort erfüllen, während für bestehende Angebote eine Übergangsfrist bis 2026 gilt. Diese Richtlinie stellt einen ersten Schritt hin zur barrierefreien Information dar. Eine wesentliche Lücke der EU-Richtlinie besteht jedoch darin, dass keine konkreten Sprachvorgaben definiert werden. Für eine umfassende Barrierefreiheit wäre insbesondere der Einsatz von Leichter Sprache erforderlich. Leichte Sprache ist eine stark vereinfachte Form der Standardsprache. Sie zeichnet sich durch kurze Sätze, einfache Wörter, klare Struktur und den Verzicht auf Fachbegriffe oder komplexe Grammatik aus. Dazu gibt es entsprechende Regelwerke und zwingend eine Prüfung der Inhalte durch Personen der Zielgruppe. Ziel dieser Form der Sprache ist es, Inhalte für Menschen mit Lernschwierigkeiten, kognitiven Beeinträchtigungen oder geringen Sprachkenntnissen leichter verständlich zu machen.
Die Umsetzung von barrierefreien Webseiten und mobilen Anwendungen konsequent vorantreiben und dabei zentrale Inhalte in leichter Sprache veröffentlichen.
