Beschwerde

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Politische Mitbestimmung

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) schreibt vor, dass Menschen mit Behinderungen ihre politischen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte gleichberechtigt wahrnehmen können. Mit der Revision des Sachwalterrechts wurde in Liechtenstein ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention eingeleitet.

Ziel der Reform ist es, das bisher stärker fremdbestimmte Betreuungssystem schrittweise zu lockern und die Autonomie sowie Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu stärken. Obwohl es sich um eine punktuelle gesetzliche Anpassung handelt, hat die Revision eine hohe grundsätzliche Bedeutung für die gesellschaftliche Anerkennung der Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Konkret sieht die Revision vor, die unterstützte Entscheidungsfindung stärker zu verankern. Menschen mit Behinderungen sollen künftig möglichst selbst über ihre Angelegenheiten entscheiden können und nur dort Unterstützung erhalten, wo diese tatsächlich notwendig ist. Damit orientiert sich das Sachwalterrecht stärker am Grundsatz der Selbstbestimmung gemäss der UN-BRK. Zudem sollen Regelungen zur Geschäftsfähigkeit, zur Beschränkung der Testierfähigkeit sowie zur Ehefähigkeit angepasst werden, um diskriminierende Einschränkungen abzubauen.

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Ausgestaltung der Sachwalterschaft selbst. Der Sachwalterverein sowie Interessenorganisationen fordern, dass allgemeine Sachwalterschaften für „alle Angelegenheiten“ abgeschafft werden und Aufgabenbereiche künftig klar und konkret definiert werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Menschen weitergehend eingeschränkt werden, als dies tatsächlich erforderlich ist. Trotz dieser Entwicklungen besteht weiterhin Anpassungsbedarf. Insbesondere ist das Verfahren zur Beurteilung der Stimmfähigkeit nicht einheitlich geregelt. Erforderlich sind klare, transparente Kriterien, anhand derer Fachgutachten die Zuerkennung oder Aberkennung des Stimmrechts begründen. Zudem müssen diese Beurteilungen nachvollziehbar dokumentiert und sachlich begründet sein

Für eine politische Mitbestimmung muss auch der Zugang zu Informationen und Wahlunterlagen barrierefrei zugänglich sein. Dazu gehören Wahlunterlagen, etwa in Brailleschrift, Leichter Sprache oder Gebärdensprache, aber auch geeignete Unterstützungs- und Assistenzangebote, damit betroffene Personen informierte Entscheidungen treffen und ihr demokratisches Mitbestimmungsrecht wirksam ausüben können. Dies bildet eine zentrale Voraussetzung für die effektive Wahrnehmung des Wahl- und Stimmrechts.

 

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Die Wahlunterlagen und Wahlprozesse barrierefrei und inklusiv gestalten. Die Verfahren zum Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht an die Vorgaben der Behindertenrechtskonvention anpassen.

 

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