Schutz vor Gewalt an Kindern
Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), die Liechtenstein 1995 ratifiziert hat und welche seit 1996 in Kraft ist, verpflichtet den Staat zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jeglicher Form von Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung (Art. 19 UN-KRK) sowie vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung (Art. 32–34 UN-KRK).
Der Grundsatz des Kindeswohls (Art. 3 UN-KRK) gilt dabei als übergeordnetes Leitprinzip, das bei allen staatlichen Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen ist. Gewalt gegen Kinder und Jugendliche tritt in vielfältigen Formen auf: körperliche Gewalt, psychische Gewalt, sexualisierte Gewalt, Vernachlässigung sowie digitale Gewalt und Cybermobbing. Die Istanbul-Konvention, der Liechtenstein seit 2021 als Vertragsstaat angehört, ergänzt diesen Schutzrahmen, indem sie die Vertragsstaaten verpflichtet, auch strukturelle und geschlechtsspezifische Formen von Gewalt zu bekämpfen, die Kinder direkt oder als Zeuginnen und Zeugen häuslicher Gewalt mittelbar betreffen.
Häusliche Gewalt mit Kindern
Die Istanbul-Konvention des Europarats gegen Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt verpflichtet die Vertragsstaaten, Kinder vor den Auswirkungen häuslicher Gewalt und Partnerschaftskonflikten zu schützen und sicherzustellen, dass Sorge- und Umgangsrechtsentscheide das Sicherheitsbedürfnis der Kinder vorrangig berücksichtigen. Der Expertenausschuss unter der Istanbul-Konvention (GREVIO) hat in verschiedenen Staaten festgestellt, dass Konflikte nach einer Trennung oder Scheidung nicht enden, sondern sich durch gerichtliche Umgangs- und Sorgerechtregelungen sogar verstärken können, wenn Sicherheitsbedürfnisse der Kinder unzureichend berücksichtigt werden. Auch der UNO-Kinderrechtsausschuss betont, dass Trennungs- und Scheidungssituationen für Kinder traumatisierend sein können, insbesondere wenn sie mit Streit oder Gewalt konfrontiert werden und fordert, dass solche Situationen als Formen der Gewalt gegen Kinder anerkannt werden.
Liechtenstein hat sich mit dem Beitritt zur Istanbul-Konvention der Umsetzung ihrer Bestimmungen verpflichtet. Im Mai 2024 verabschiedete der Ausschuss der Vertragsparteien der Istanbul-Konvention 13 Empfehlungen an Liechtenstein. Positiv hervorgehoben wurden dabei der bestehende Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie die Präventionstätigkeit durch das Bildungssystem. Liechtenstein wurde eingeladen, bis Ende Mai 2027 über die ergriffenen Massnahmen Bericht zu erstatten.
Die Ombudsstelle stellt im Berichtsjahr fest, dass konkrete Umsetzungsschritte auf der Basis dieser Empfehlungen noch ausstehen (siehe dazu auch Kapitel «Gleichstellung» zum Thema häusliche Gewalt). Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang, dass Kinder als Betroffene bzw. Opfer anzuerkennen sind und nicht nur den Status von Zeuginnen und Zeugen erhalten dürfen.
Sexuelle Gewalt
Eine weitere schwerwiegende Gewaltform gegen Kinder ist sexuelle Gewalt. UNICEF Schweiz & Liechtenstein empfiehlt einen umfassenden nationalen Ansatz, der auf der Grundlage der Kinderrechte mehrere Ebenen berücksichtigt. Im Jahr 2023 sind verschärfte strafrechtliche Bestimmungen zum Missbrauch Minderjähriger in Kraft. Seitdem beträgt das Mindest-Strafmass bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen ein Jahr und bei schwerem sexuellem Missbrauch zwei Jahre. Der Besitz von kinderpornografischem Material kann neu eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zur Folge haben. Wer eine pornografische Darstellung unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt, das Material anderen zugänglich macht oder anbietet, muss je nach Tatbestand mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Zudem ist bei schwerem sexuellem Missbrauch die Möglichkeit einer «bedingten Strafnachsicht» durch das Gericht ausgeschlossen.
Mobbing und Gewalt im digitalen Raum
Mobbing war im Berichtsjahr erneut ein wichtiges Thema in der Fallarbeit der Ombudsstelle. Es handelt sich um eine schwerwiegende Form psychischer und teilweise auch körperlicher Gewalt, die die Entwicklung und das Wohlbefinden von Kindern und Jugendlichen nachhaltig beeinträchtigen kann. Kinder und Jugendliche können sowohl betroffen als auch ausübende Personen sein. Mobbing tritt in unterschiedlichen Lebensbereichen auf. Etwa in der Schule, auf dem Schulweg, im Sportverein, im sozialen Umfeld oder online. Insbesondere Cybermobbing kann sich rasch verbreiten, begünstigt durch die vermeintliche Anonymität digitaler Räume. Die Erfahrungen der Ombudsstelle zeigen, dass Mobbingsituationen häufig nicht frühzeitig erkannt, unzureichend bearbeitet und zu selten wirksam beendet werden.
Im aktuellen Regierungsprogramm ist Gewaltprävention lediglich im Kontext allgemeiner öffentlicher Sicherheit eingebettet – unter anderem wird beim Thema Cybersicherheit ein direkter Bezug zum Schutz vor digitaler Gewalt hergestellt: In den Schulen und über Präventionskampagnen soll über die Gefahren der Cyberkriminalität und des Cybermobbings aufgeklärt werden. Opfer sollen niederschwellige Beratungs- und Hilfsangebote erhalten, während Tatpersonen konsequent bestraft werden. Im Berichtsjahr gab es keine nennenswerten Fortschritte der Liechtensteiner Behörden zur Umsetzung der internationalen Empfehlungen.
Ein verschärftes Strafmass ersetzt nicht die Präventionsarbeit und die Behörden sind gefordert, institutionelle Vorkehrungen zu treffen, Meldestrukturen zu organisieren und verpflichtende Schulungen für Fachpersonen vorzusehen. Der UNO-Kinderrechtsausschuss fordert Liechtenstein auf, eine nationale Strategie und einen nationalen Aktionsplan zu entwickeln zur Prävention, Bekämpfung und Überwachung aller Formen von Gewalt und Missbrauch, darunter sexuelle Gewalt, Mobbing und Gewalt im digitalen Umfeld.
Auf der Grundlage der GREVIO-Empfehlungen und der Forderungen des UNO-Kinderrechtsausschusses einen nationalen Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Kinder erarbeiten.
