Jugendkriminalität und Jugendhaft
Für den Bereich der Jugendjustiz und des Freiheitsentzugs hält die UN-KRK fest, dass die Inhaftierung von Minderjährigen nur als letztes Mittel und für die kürzest-mögliche Zeit angewendet werden darf (Art. 37 UN-KRK). Inhaftierte Kinder und Jugendliche haben zudem das Recht auf eine altersgerechte Behandlung sowie auf Aufrechterhaltung ihrer familiären und sozialen Kontakte.
Der Jahresbericht 2025 der Landespolizei Liechtenstein zeigt bei der Jugendkriminalität einen leichten Anstieg: Die Landespolizei ermittelte im Berichtsjahr gegen 50 jugendliche Tatverdächtige (Vorjahr 45). Bemerkenswert ist dabei, dass von diesen 50 Tatverdächtigen mehr als die Hälfte – nämlich 27 Personen – das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten und damit nicht strafmündig waren. Dieser Anteil nicht strafmündiger Tatverdächtiger ist gegenüber dem Vorjahr (15 von 45 Personen) deutlich gestiegen. Die Jugendgewalt selbst ist jedoch rückläufig: 2024 wurden den jugendlichen Tatverdächtigen 35 Gewalttatbestände zugerechnet, gegenüber 61 im Jahr 2023.
Im Bereich der häuslichen Gewalt weist der Jahresbericht 2025 erstmals eine detailliertere Statistik aus. Bei den 188 Meldungen (195) waren Jugendliche in unterschiedlichen Rollen beteiligt: Als Tatpersonen wurden 3 jugendliche Personen erfasst (0), als Opfer 5 (2) und als Beteiligte ohne klare Tatpersonen- oder Opferrolle – etwa bei Streitigkeiten – 7 Jugendliche (5). Kinder unter 14 Jahren waren in 53 Fällen involviert (73), wobei ein Teil davon nicht unmittelbar in den Vorfall einbezogen war.
Dieser Rückgang bei betroffenen Kindern unter 14 Jahren ist erfreulich. Relevant für den Jugendbereich ist auch der Anstieg bei den Betäubungsmitteldelikten. Die Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz stiegen auf 582 Tatbestände (404), wobei Eigenkonsum-Vergehen mit 535 Fällen den grössten Anteil ausmachten. Da es sich dabei um sogenannte Kontrolldelikte handelt, widerspiegeln die Zahlen auch den erhöhten Polizeieinsatz. Cannabiskonsum ist unter Jugendlichen in Liechtenstein bekannten Erhebungen zufolge weit verbreitet.
Jugendliche Ersttatpersonen erhalten weiterhin häufig eine zweite Chance oder eine Bewährungsstrafe. Die strukturellen Herausforderungen beim Vollzug von Jugendhaft bestehen fort: Liechtenstein kann weiterhin weder einen kinderrechtskonformen Haftvollzug noch eine entsprechende Untersuchungshaft gewährleisten. Zwar besteht eine zwischenstaatliche Vereinbarung mit Österreich für den Haftvollzug liechtensteinischer Personen im Ausland, doch für den Massnahmenvollzug mit Therapiemöglichkeiten für Jugendliche fehlen dort häufig Plätze. Eine Unterbringung in Schweizer Haftanstalten bleibt weiterhin nicht möglich, da die Schweiz selbst zu wenig Plätze hat.
Die unter dem Vorsitz des Kinder- und Jugenddienstes tätige Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung einer Vorgehensweise für Jugendliche in Haft prüft unter anderem das österreichische Modell der Sozialnetzkonferenz, bei der alle relevanten Personen aus dem sozialen Umfeld wie Eltern, Lehrpersonen, Sozialarbeitende und die Bewährungshilfe schriftlich festhalten, wer welchen Beitrag zur künftigen Deliktfreiheit leisten kann.
Der UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat in seinen Allgemeinen Bemerkungen bekräftigt, dass Personen unter 18 Jahren grundsätzlich nicht inhaftiert werden sollen. Unabhängig davon, ob sie sich in Begleitung eines Erwachsenen befinden oder nicht, und auch nicht im Rahmen ausländerrechtlicher Massnahmen. Wie in den Vorjahren verhängten die Behörden auch 2025 keine Ausschaffungs- oder Dublin-Haft gegenüber Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren. Die ausländerrechtliche Haft für Jugendliche ab 15 Jahren, wie sie Art. 60 Abs. 2 AuG vorsieht, steht weiterhin in Konflikt mit der Kinderrechtskonvention – eine Anpassung dieser Bestimmung ist nach wie vor nicht vorgesehen, die Forderung bleibt pendent.
Die Arbeiten für ein Konzept zur Umsetzung eines Jugendstrafvollzugs im Inland rasch abschliessen und umsetzen und die ausländerrechtliche Haft für Personen unter 18 Jahren abschaffen.
