Datenschutz und Jugendschutz auf digitalen Schulgeräten
Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) verpflichtet die Vertragsstaaten in Art. 3 zum Vorrang des Kindeswohls sowie in Art. 17 zum Schutz von Kindern vor schädlichen Medieninhalten. Ergänzend fordern die Leitlinien des Europarats kinderfreundliche digitale Lernumgebungen und wirksamen Schutz Minderjähriger vor altersungeeigneten Inhalten.
Gemäss Art. 68 und 102 des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG) sind die zuständigen Behörden in Liechtenstein verpflichtet, den Jugendschutz bei digitalen Schulgeräten sicherzustellen. Trotzdem werden Schul-Notebooks mit Anwendungen, die teilweise erst ab 18 Jahren freigegeben sind, an Minderjährigen abgegeben, welche diese zu Hause auch freizeitlich und unbegleitet nutzen können. Da es sich um schulische Lehrmittel handelt, liegt die Verantwortung bei den Schulbehörden und kann nicht an Eltern delegiert werden, zumal diese die Nutzung weder verweigern noch einschränken können. Auf diese Lücke im Kinder- und Jugendschutz verweist die OSKJ seit Jahren. Sie forderte ausserdem, dass Schul-Notebooks für Minderjährige nur im Unterricht unter Aufsicht genutzt und nicht nach Hause mitgegeben werden, bis eine rechtskonforme Lösung besteht. Trotz persönlichen Gesprächen wurden diese Mängel nicht angegangen.
Zusätzlich focht das Schulamt Verfügungen der Datenschutzstelle betreffend Mängel im Datenschutz an, welche die Verwaltungsbeschwerdekommission bereits 2023 bestätigt hatte. In einem Parallelverfahren hob der Verwaltungsgerichtshof im Februar 2025 (Verfahren 2024/078) Entscheide der Regierung und des Schulamts in diesem Zusammenhang ebenfalls teilweise auf. Bis heute sind diese Mängel im Jugendschutz und im Datenschutz nicht vollständig behoben.
Sofortige Massnahmen ergreifen, um den Kinder- und Jugendschutz bei der unbegleiteten Nutzung digitaler Schulgeräte sicherzustellen.
