Beschwerde

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Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs

Der Schwangerschaftsabbruch ist in Liechtenstein gemäss §96–98a StGB grundsätzlich strafbar, allerdings sieht das Gesetz bestimmte Ausnahmeregelungen vor, unter denen ein Abbruch straffrei bleibt (insbesondere bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Schwangeren sowie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen).

Gleichzeitig erschwert das in §98a StGB verankerte Werbe- und Informationsverbot den Zugang zu unabhängiger, fachlich fundierter Beratung, was eine informierte Entscheidungsfindung zusätzlich einschränkt. Insbesondere in belastenden Entscheidungssituationen sind vertrauliche, niederschwellige und ergebnisoffene Beratungsangebote wichtig.

Der Schwangerschaftsabbruch ist aus menschenrechtlicher Perspektive unmittelbar mit zentralen Grundrechten verbunden, insbesondere dem Recht auf körperliche Selbstbestimmung, dem Recht auf Privat- und Familienleben sowie dem Recht auf Gesundheit. Internationale Menschenrechtsgremien betonen, dass Staaten verpflichtet sind, einen diskriminierungsfreien, sicheren und tatsächlich zugänglichen Zugang zu reproduktiver Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Dazu gehören neben medizinischer Versorgung auch Information, Beratung sowie der Abbau faktischer und rechtlicher Hürden, die bestimmte Gruppen unverhältnismässig benachteiligen können.

Mehrere UN-Ausschüsse, darunter der Frauenrechts- und der Kinderrechtsausschuss, empfehlen Liechtenstein seit Jahren die Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs, die Aufhebung von Informationsbeschränkungen sowie die Integration in das öffentliche Gesundheitssystem. Sie fordern zudem einen gleichberechtigten Zugang für alle Betroffenen, insbesondere für Jugendliche, Frauen mit Behinderungen sowie sozial und wirtschaftlich benachteiligte Personen.

Aus menschenrechtlicher Sicht ist der Schutz des ungeborenen Lebens nicht absolut, sondern in eine verhältnismässige Abwägung mit den Rechten der schwangeren Person einzubetten. Vor diesem Hintergrund wird eine Fristenlösung als menschenrechtlich ausgewogene Regelung bewertet, da sie Selbstbestimmung und Gesundheit schützt, Diskriminierung reduziert und gleichzeitig klare rechtliche Rahmenbedingungen schafft. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche in Liechtenstein.

Hochrechnungen von Vergleichszahlen aus der Ostschweiz ergeben Schätzwerte von ca. 40 Abbrüchen pro Jahr von Frauen aus Liechtenstein. Betroffene Frauen sind daher gezwungen, für einen Schwangerschaftsabbruch ins Ausland auszuweichen. Dies führt zu zusätzlichen finanziellen, organisatorischen und psychischen Belastungen, etwa durch Reisekosten sowie fehlende vertraute medizinische und beratende Strukturen im eigenen Land. Dies auch, weil der Schwangerschaftsabbruch nicht durch die Krankenkassen übernommen wird. Besonders betroffen sind dabei junge Frauen, Frauen mit geringem Einkommen sowie Frauen in vulnerablen Lebenslagen, für die solche Hürden den Zugang faktisch weiter erschweren und bestehende soziale Ungleichheiten verstärken können.

 

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Den Schwangerschaftsabbruch entkriminalisieren und über die Krankenversicherung abdecken. Den Zugang zu Informationen und sicheren Abtreibungs- und Nachsorgediensten für Frauen und Mädchen gewährleisten.

 

 

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