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Krankenversicherung

 

Gesundheitskosten

Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung stiegen 2025 um durchschnittlich 4,4 Prozent. Der Landtag hat im Mai 2025 den Staatsbeitrag für erwachsene Versicherte im Rahmen der OKP für 2026 auf 38 Millionen Franken festgesetzt, wie bereits für 2025. Letztmals wurde der Beitrag 2023 von 35 auf 38 Millionen erhöht. Er befindet sich jedoch weit unter dem Beitrag von 52 Mio. Franken im Jahr 2013. Trotz der Aussage der Regierung, dass sich die Entwicklung bei den Gesundheitskosten beruhige, wird für 2026 erneut eine signifikante Steigerung der Krankenkassenprämien erwartet.

 

Prämienverbilligung

Einkommensschwache Versicherte haben gemäss Art. 24b Krankenversicherungsgesetz Anspruch auf staatliche Beiträge an die Krankenkassenprämien (Prämienverbilligungen). Im Berichtsjahr wurden 7‘470 Anträge auf Prämienverbilligung gestellt. Seit 2024 ist ein Antrag über ein Onlineformular möglich. Im Vergleich zum Vorjahr (7’266) ist die Zahl der Anträge erneut gestiegen. Per Stichtag 5. Februar 2025 bezogen 5‘901 Versicherte eine Prämienverbilligung (Vorjahr: 5‘984). Allerdings konnten 316 Anträge noch nicht abschliessend vom Amt für Soziale Dienste bearbeitet werden. Alleinstehende und Alleinerziehende stellten mit 75% den Grossteil der Bezügerinnen und Bezüger. Damit hat sich die Anzahl der Bezügerinnen und Bezüger im Vergleich zum Vorjahr um rund acht Prozent erhöht. Über 17 Prozent der Bevölkerung ab 17 Jahren erhalten eine Prämienverbilligung.

 

Abbildung: Die Anträge für eine Prämienverbilligung haben in den letzten Jahren stetig zugenommen. Quelle: Rechenschaftsbericht der Regierung. Statistik: VMR

 

Die Prämienverbilligung hilft Menschen mit wenig Einkommen dabei, ihre Krankenkassenprämien bezahlen zu können. Damit erfüllt der Staat seine Pflicht, das Recht auf Gesundheit für alle Menschen zu schützen. Denn Armut kann dazu führen, dass Menschen wichtige medizinische Versorgung nicht mehr bezahlen können. Die Prämienverbilligung unterstützt genau diese Menschen und trägt dazu bei, dass auch einkommensschwache Personen Zugang zum Gesundheitssystem haben. Der Anstieg der Anzahl Bezügerinnen und Bezügern zeigt, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung auf diese Unterstützung angewiesen ist und der Staat diesem Bedarf mit wachsenden Leistungen begegnet.

Die Einführung eines Onlineformulars ab 2024 senkt zudem Zugangshürden, was dem Gebot der effektiven Zugänglichkeit im Rahmen des Rechts auf Gesundheit entspricht. Allerdings deutet die kontinuierlich steigende Zahl der Anträge darauf hin, dass die Krankenkassenprämien für einen wachsenden Bevölkerungsanteil ohne staatliche Unterstützung nur schwierig tragbar sind. Zudem bestätigt die Überrepräsentation von Alleinstehenden und Alleinerziehenden deren Vulnerabilität, die auch im Armutsbericht 2020 festgestellt wurde (siehe auch Kapitel «Bekämpfung der Armut»).

 

Leistungsaufschub bei ausstehenden Prämienzahlungen

Wenn Versicherte ihre Krankenkassenprämien nicht begleichen, können die Krankenkassen gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) ihre Leistungen einstellen und einen Leistungsaufschub verhängen. Die betroffenen Personen erhalten keine Kostenübernahme für Gesundheitsleistungen durch die Krankenkassen.

Trotz der Erleichterung bei den Prämienverbilligungen hat sich die Anzahl der Versicherten, die von den Leistungen der Krankenkassen ausgeschlossen waren, zwischen 2017 und 2023 praktisch verdoppelt: Gemäss Krankenkassenverband waren Ende 2017 167 Personen vom Leistungsaufschub betroffen, 2023 waren es rund 320 Personen. Per 31. Dezember 2025 warten 279 Personen betroffen. Im Vergleich zum Vorjahr (253 Personen) hat die Anzahl der betroffenen Versicherten um rund 10 Prozent zugenommen. Allerdings basiert dieser Wert auf einer Hochrechnung des Krankenkassenverbands, da nicht alle Krankenkassen entsprechenden Statistiken liefern konnten.

Der VMR beurteilt den Leistungsaufschub als menschenrechtlich bedenklich, weil in der Ausgestaltung dieser Massnahme nicht unterschieden wird zwischen Personen, welche aufgrund ihrer wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sind, die Krankenkassenbeiträge zu bezahlen und jenen, die – ohne existenzielle oder gesundheitliche Einschränkungen – keinen Willen oder keine Kooperationsbereitschaft zu Beitragszahlungen zeigen.

Die Verhängung eines Leistungsaufschubs im ersten Fall verletzt das Recht auf Gesundheit, das im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen (UNO-Pakt I) geschützt ist. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, dass während des Leistungsaufschubs weiterhin die volle Krankenkassenprämie in Rechnung gestellt wird, obwohl die betroffene Person während dieser Zeit ausser einer Notfallbehandlung keinen Anspruch auf Leistungen hat.

Zwar können die Kosten für selbstbezahlte, versicherungsrelevante Leistungen rückwirkend bei den Krankenkassen angefordert werden, aber die grosse Mehrheit der Versicherten im Leistungsaufschub hat gar nicht die finanziellen Mittel, Versicherungsleistungen im Voraus zu bezahlen. Zudem werden weiter ausstehende Prämien, obwohl keine vollständige Leistung mehr bezogen werden kann, zusätzlich bei den Schulden angerechnet. Schliesslich nimmt der VMR mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Definition der Notfallbehandlung nicht präzise ist und die Kulanzregelungen der Krankenkassen unterschiedlich sind, was der Gleichbehandlung aller Personen entgegensteht. Deshalb braucht es eine eindeutige Umsetzungsverordnung.

 

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Die Umsetzungsverordnung zum Leistungsaufschub bei den Krankenkassen überarbeiten, sodass Notfallbehandlungen definiert sind und während des Aufschubs nicht in Anspruch genommene Leistungen nicht als Schulden angerechnet werden.

 

 

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