Menschenrechtsverletzungen durch US-Sanktionen
Natürliche und juristische Personen, die vom US-Office of Foreign Assets Control (OFAC) sanktioniert wurden, unterliegen strengen wirtschaftlichen und finanziellen Einschränkungen. Banken dürfen keine signifikanten Transaktionen mehr für die sanktionierten Personen durchführen. US-Staatsangehörigen und US-Unternehmen ist es verboten, mit den sanktionierten Personen Geschäfte zu machen. In Liechtenstein sind mehrere juristische und natürliche Personen von diesen Sanktionen betroffen.
Die Auswirkungen der Sanktionen verletzen verschiedene Grund- und Menschenrechte gemäss liechtensteinischer Verfassung und internationalen Übereinkommen. So beispielsweise das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, das Recht auf Gesundheit, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf Eigentum, das Recht auf ein eigenes Bankkonto, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Recht auf ein faires Verfahren. Im weiteren Sinn verletzen die Sanktionen das Recht auf Leben und den Schutz der Menschenwürde. Der liechtensteinische Staat steht in der Pflicht, den Menschenrechtsschutz für seine Staatsangehörigen zu gewährleisten. Der VMR forderte 2025 in einem Vorstoss an die Regierung dringend konkrete Massnahmen zum Schutz gegen die menschen- und grundrechtlichen Verletzungen durch die OFAC-Sanktionen.
Obwohl es in Liechtenstein keine gesetzlichen Grundlagen für die Sanktionen gibt und diese auch völkerrechtlich nicht anerkannt sind, werden sie von den liechtensteinischen Banken durchgesetzt. Diese haben sich in privatrechtlichen Verträgen mit ihren US-Korrespondenzbanken dazu verpflichtet, die Vermögen von OFAC-sanktionierten Personen nicht zu bedienen. Die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht FMA hält die Banken ebenfalls dazu an, im Sinn des Compliance alle Anforderungen einzuhalten, um sich nicht dem Risiko von Sekundärsanktionen auszusetzen und den Finanzplatz zu gefährden.
Es ist rechtsstaatlich bedenklich, dass die Banken auch dann keine Zahlungen vornehmen, wenn eine gerichtliche Verfügung dafür besteht. Die Konten werden auch nicht saldiert, mit der Begründung, dass keinerlei Bewegungen mit Bezug zu den sanktionierten Personen möglich sind. In Widerspruch dazu werden jedoch Bankgebühren und Zinsen verrechnet. Die Betroffenen können weder Krankenkassen-, Versicherungs- noch Steuerzahlungen leisten. Zudem können sie keine existenzsichernden Zahlungen wie Arbeitslosengeld, Familienzulagen oder Gehälter aus anderen Arbeitstätigkeiten auf ihre Konten erhalten. Weiters ist nicht eindeutig geklärt, ob die Betroffenen aufgrund ihres faktisch noch bestehenden Vermögens Anrecht auf Sozialleistungen wie wirtschaftliche Sozialhilfe oder Anspruch auf Verfahrenshilfe haben.
Da auch Transaktionen von Familienangehörigen eingeschränkt sind, werden die Betroffenen gänzlich vom globalen Finanzsystem ausgeschlossen und sind in ihrer Existenz gefährdet. Die Kriterien für die Sanktionierung sind nicht transparent und es gibt für Nicht-US-Staatsangehörige keinen Rechtsweg, um Rekurs einzulegen. Zahlungen für eine Rechtsvertretung werden für Betroffene und ihre Angehörigen von den Banken blockiert. Dass die Rechtsanwaltskammer in einer Wegleitung ihren Mitgliedern aus Risiko-Erwägungen von der Rechtsvertretung von Sanktionierten abrät, ist rechtsstaatlich sehr bedenklich und schwächt die Verfahrensrechte der Betroffenen weiter.
Konkrete Massnahmen ergreifen, um die Menschenrechtsverletzungen von Personen unter US-Sanktionen in Liechtenstein zu beheben.
