Künstliche Intelligenz und Datenschutz
Am 1. November 2025 trat die Rahmenkonvention des Europarats zu künstlicher Intelligenz, Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaat in Kraft. Sie ist der weltweit erste völkerrechtlich verbindliche Vertrag in diesem Bereich. Er soll sicherstellen, dass Aktivitäten im Lebenszyklus von KI-Systemen mit Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaat vereinbar sind. Der Anwendungsbereich ist bewusst weit gefasst: Er umfasst sowohl staatliche Stellen als auch private Akteure, wenn KI Menschenrechte, Demokratie oder Rechtsstaat berührt – also nicht nur staatliche Überwachung oder Strafverfolgung, sondern auch Anwendungen in Beschäftigung, Gesundheitswesen, Finanzen und Bildung. Damit ist der Vertrag wegweisend für den Schutz der Menschenrechte im digitalen Raum. Liechtenstein setzte sich aktiv für die Verabschiedung der Rahmenkonvention ein und unterzeichnete diese am 27. Februar 2025. Die Ratifizierung steht noch aus. Daher ist sie in Liechtenstein noch nicht in Kraft.
Bereits am 1. August war in der EU eine KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) in Kraft getreten. Auch dies ist ein umfassendes Regelwerk für Künstliche Intelligenz mit menschenrechtlich zentralen Grundsätzen. Die Verbote und allgemeinen Bestimmungen gelten seit Februar 2025 und die Regeln für sogenannte Allzweck-KI-Modelle seit August 2025. Die Bestimmungen für Hochrisiko-KI-Systeme, z.B. in den Bereichen Biometrie, Bildung, Beschäftigung und Strafverfolgung sollten ab August 2026 vollständig umgesetzt werden.
Umso bedauerlicher ist es, dass die Europäische Kommission im Oktober 2025 ein Gesetzespaket namens «digitaler Omnibus» vorlegte. Dieses hat zum Ziel, die KI-Verordnung wie auch die Datenschutzgrundverordnung der EU abzuschwächen. Begründet wird der Vorstoss mit dem Abbau von Bürokratie und der Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit. Diese «Deregulierung» höhlt jedoch den Schutz der Menschenrechte im digitalen Raum aus.
Konkret drohen drei grosse Einschnitte: Erstens soll der Begriff «persönliche Daten» enger gefasst werden. Dies bedeutet, dass Unternehmen deutlich mehr Daten von Menschen sammeln und für KI-Training verwenden dürften, ohne deren Einwilligung einzuholen.
Zweitens sollen Betroffenenrechte – also das Recht, Auskunft über gespeicherte Daten zu verlangen oder deren Löschung zu fordern – einfacher abgewiesen werden können.
Drittens werden die Transparenzpflichten bei der KI-Verordnung geschwächt. Damit können Unternehmen faktisch selbst entscheiden, ob ihr KI-System als sicher zu gelten hat.
Dies ist äusserst kritisch, denn Forschungen belegen, dass KI-gestützte Systeme im Sozialbereich, bei Behörden oder im Arbeitsmarkt systematisch Personengruppen diskriminieren, z.B. Personen mit Migrationshintergrund und andere marginalisierte Gruppen. Europäische Datenschutzbehörden wie auch Europäische Menschenrechtsinstitutionen warnen in gemeinsamen Stellungnahmen, dass solche Deregulierungen oder prozedurale Vereinfachungen die Grundrechtsschutzgarantien nicht unterlaufen dürfen.
Sie bereiten für Frühling 2026 einen offenen Brief vor, in welchem das Europäische Parlament aufgefordert wird, die ursprünglichen Schutzgarantien der KI-Verordnung vollständig wiederherzustellen. Die KI-Verordnung ist in Liechtenstein nicht gültig. Sie kann im Land erst in Kraft treten, nachdem eine Übernahme in das EWR-Abkommen erfolgt ist.
Das KI-Rahmengesetz des Europarats rasch ratifizieren und die KI-Verordnung sowie die Datenschutzgrundverordnung der EU gegen Abschwächungsversuche verteidigen.
