Beschwerde

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Haft

Liechtenstein verfügt über ein Gefängnis mit insgesamt 20 Betten in 18 Hafträumen. Dieses wird für Polizei-, Untersuchungs-, Ausschaffungs- und Auslieferungshaften sowie den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen genutzt. Der reguläre Strafvollzug und der Massnahmenvollzug wird auf der Grundlage eines Staatsvertrags in Österreich, der Entlassungsvollzug teilweise in der Schweizer Haftanstalt Saxerriet durchgeführt.

Im Berichtsjahr waren gemäss Rechenschaftsbericht der Regierung insgesamt 77 (Vorjahr 77) Personen im Landesgefängnis inhaftiert. Davon waren 74 (69) Männer und 3 (8) Frauen. Unter den inhaftierten Personen befand sich 1 männlicher Jugendlicher (0). In 24 Fällen handelte es sich um Untersuchungshaften.

2025 wurden insgesamt 5’212 Hafttage (4’152) im Landesgefängnis verbüsst. Daneben verbüssten 24 Häftlinge (22 Männer und 2 Frauen) insgesamt 5'241 Hafttage (4'451) in österreichischen Gefängnissen und 4 Häftlinge insgesamt 804 Hafttage (1'332) in der Schweizer Strafanstalt Saxerriet.

 

Medizinische Versorgung

Der Nationale Präventionsmechanismus (NPM) unter dem UNO-Ausschuss gegen Folter (CAT) besuchte im Berichtsjahr vier Mal unangekündigt das Landesgefängnis. In seinem Jahresbericht 2025 sieht der NPM insbesondere im Bereich der Gesundheit menschenrechtlich relevante Probleme. Er weist darauf hin, dass ein verpflichtender, standardisierter und von medizinischem Fachpersonal durchgeführter Prozess zur Prüfung der Haftfähigkeit im Rahmen des Eintritts in das Landesgefängnis installiert werden muss. Dazu müsse der Gesundheitszustand der Person innerhalb 24 Stunden nach Eintritt in das Landesgefängnis so erhoben und dokumentiert werden, dass ausreichende Informationen zur körperlichen Gesundheit inklusive chronischen Erkrankungen, Allergien, Infektionskrankheiten, Sucht und Substanzmissbrauch sowie zur psychischen Gesundheit der zu inhaftierenden Person vorliegen. Ebenso müsse ein möglicher medikamentöser Bedarf erhoben und die entsprechende Medikation sichergestellt werden. Die Untersuchung müsse bei Bedarf mit einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher durchgeführt werden. Schliesslich müsse darauf basierend durch eine medizinische Fachperson eine abschliessende Einschätzung der Haftfähigkeit vorgenommen werden.

Die bereits in den Vorjahren beobachtete Zunahme von psychisch auffälligen Häftlingen, die teilweise auch mit Suchtthematik zusammenhängt, hält weiterhin an. Der NPM stellt in seinem Bericht 2025 fest, dass das Landesgefängnis nicht über psychologisch oder psychiatrisch ausgebildetes Personal verfügt und es nicht möglich ist, individuell passende Programme oder Therapien anzubieten.

Gestützt auf den Vertrag über die Unterbringung von Häftlingen (1983) hat die Regierung des Fürstentums Liechtenstein 2023 mit dem Bundesministerium für Justiz in Wien vereinbart, dass Häftlinge aus Liechtenstein für eine stationäre psychiatrische Betreuung in die Justizanstalt Innsbruck verlegt werden können. Diese Vereinbarung hätte gemäss NPM die Situation zwar entschärft, psychisch auffällige Häftlinge würden das Landesgefängnis jedoch weiterhin vor grosse Herausforderungen stellen, da eine Verbleibdauer vor der Überstellung besteht. Dies bestätigt auch der Jahresbericht 2025 der Landespolizei. Ausserdem sind Ausschaffungshäftlinge nicht in diese Vereinbarung eingeschlossen.

 

Abbildung: Neben dem Anti-Folterkomitee der UNO zeigte sich auch dasjenige des Europarats u.a. besorgt über die Gesundheit der Häftlinge und empfiehlt konkrete Massnahmen. Quelle: Vaterland-Artikel vom 14.04.2025

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Die Grundlage für eine medizinische Abklärung und eine Haftfähigkeitsprüfung innert 24 Stunden nach Inhaftierung schaffen und entsprechendes medizinisches und psychiatrisches Fachpersonal für das Landesgefängnis bereitstellen.

 

Ausschaffungshaft

Zur ausländerrechtlichen Haft fordert die Expertengruppe CAT des UNO-Ausschusses gegen Folter in ihrem Bericht von 2024 an Liechtenstein, dass Kinder und Familien nicht nur wegen ihres Migrationsstatus inhaftiert werden dürfen. Stattdessen sollen alternative Unterbringungsmöglichkeiten genutzt werden. Auch der Nationale Präventionsmechanismus (NPM) sieht eine menschenrechtliche Problematik in der Situation der Ausschaffungshäftlinge im Landesgefängnis. Obwohl es sich um Administrativhaft handelt, würden diese Personen de facto wie Strafgefangene behandelt, was dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Menschenwürde widerspreche.

Die teils monatelange Unterbringung in einer für kurze Aufenthalte konzipierten Einrichtung führe zu gravierenden psychischen Belastungen, die sich in selbstverletzendem Verhalten, Verweigerung von Nahrung und Suchtverhalten äussern. Das sind Zustände, die das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit gemäss Artikel 3 der EMRK (Verbot unmenschlicher Behandlung) tangieren. Der VMR schliesst sich der dringenden Empfehlung des NPM nach einer separaten, geeigneten Unterbringungsform von Ausschaffungshäftlingen an, die den besonderen Bedürfnissen dieser Personengruppe gerecht wird und ihnen – wie in angrenzenden Ländern bereits praktiziert – die Möglichkeit bietet, sich auf die Rückkehr vorzubereiten und eine Lebensperspektive zu entwickeln.

 

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Eine separate Unterbringung für Menschen in Ausschaffungshaft umsetzen.

 

Haft von Minderjährigen

Der Nationale Präventionsmechanismus (NPM) berichtet in seinem Jahresbericht über gravierende menschenrechtliche Defizite bei der Inhaftierung von Minderjährigen. Ein zunächst als minderjährig eingestufter Häftling befand sich aufgrund der Verdunkelungsgefahr faktisch in vollständiger Isolation – ohne Kontakt zu Mitinhaftierten, Angehörigen oder anderen Bezugspersonen, mit lediglich drei kurzen Begegnungen täglich beim Essenserhalt. Dies steht in klarem Widerspruch zur UN-Kinderrechtskonvention, welche den besonderen Schutz Minderjähriger, die Wahrung des Familienkontakts sowie das Wohl des Kindes als oberste Maxime vorschreibt. Zudem fehle es gemäss NPM an einer Hafteignungsprüfung bei Eintritt, einer altersgerechten Tagesstruktur sowie einem standardisierten Betreuungskonzept für minderjährige Inhaftierte.

Art. 60 Abs. 2 des Ausländerrechts sieht vor, dass Minderjährige über 15 Jahren in Haft genommen werden können. Der VMR schliesst sich der dringlichen Empfehlung des NPM an, gemeinsam mit allen involvierten Behörden einen Standardprozess für die Inhaftierung und Begleitung Minderjähriger zu erarbeiten, Alternativen zur Haft zu prüfen und dabei ein besonderes Augenmerk auf die Minimierung von Isolation sowie die Aufrechterhaltung des Familienkontakts zu legen.

 

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Dringlich einen Standardprozess für die Inhaftierung und Begleitung von Minderjährigen sowie Regeln für das Kontaktrecht von Kindern zu Elternteilen in Haft oder Untersuchungshaft einführen.

 

Angehörigenkontakte und verletzliche Gruppen

Wie bereits im letzten Bericht beurteilt der VMR die räumlichen Verhältnisse im Landesgefängnis weiterhin als unzureichend. Die baulichen Gegebenheiten schränken unter anderem auch den Angehörigenkontakt der Inhaftierten erheblich ein: Es fehlen Intim-, Familien- sowie Spielzimmer, ebenso wie eine strukturierte Begleitung von Familienbesuchen und ein klares Regelwerk dazu. Obwohl der VMR diesbezüglich bereits die Gefängnisleitung kontaktiert hat, sind bislang keine Verbesserungen erkennbar.

Dass der Platzmangel und die Einrichtung des Landesgefängnis zu verschiedenen, teilweise menschenrechtsbedenklichen Situationen führen, stellte auch CAT, der UNO-Ausschuss gegen Folter, in seinem Bericht zu Liechtenstein von 2024 und der Nationale Präventionsmechanismus (NPM) in seinem Jahresbericht 2025 fest. Angesichts der vielfältigen Nutzung des Landesgefängnisses als Untersuchungs- und Vollzugsinstitution für Männer, Frauen und Minderjährige empfiehlt der VMR wie auch der NPM eine grundlegende Überprüfung der räumlichen Gegebenheiten und die Prüfung eines Neubaus an, der den heutigen Anforderungen eines Strafvollzugs gerecht wird.

 

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Einen strategischen Prozess zur Erweiterung des Landesgefängnisses angehen, um Mängel bei der Infrastruktur, sowie den Bildungs- und Beschäftigungsangeboten zu beheben.

 

Arbeit und Beschäftigung

Das Landesgefängnis ist als Untersuchungsgefängnis auf kurze Haftaufenthalte ausgerichtet, weshalb die Beschäftigungsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Wie seit Jahren bekannt und vom Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) in seinem Jahresbericht 2025 erneut konstatiert, fehlt es an Platz für ein ausreichendes Arbeitsangebot. Gegenüber dem NPM zeigten alle inhaftierten Personen Interesse an Arbeit. Ausschaffungshäftlinge, die teilweise bis zu 18 Monaten inhaftiert sind, äusserten zudem den Wunsch nach Lernmöglichkeiten. Insgesamt stand für arbeitsfähige Personen meistens Arbeit zur Verfügung. Bei Engpässen priorisieren die Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten jene Inhaftierten mit den geringsten finanziellen Mitteln. Eine Verbesserung der Situation ist jedoch ohne bauliche Massnahmen nicht möglich.

 

Haftvollzug im Ausland

Der VMR teilt die Besorgnis des UNO-Ausschusses gegen Folter (CAT) zum Haftvollzug in Österreich. Der Ausschuss kritisiert in seinem Bericht von 2024, dass Liechtenstein die Einhaltung von grundlegenden Rechtsgarantieren gegen Folter und Misshandlung im Ausland nicht gewährleisten kann, da Behördenbesuche und Besuche des nationalen Präventionsmechanismus im Ausland nicht möglich sind. Zwar wurde am 12. März 2025 eine interpretative Erklärung zum bestehenden Vertrag zwischen Liechtenstein und Österreich über die Unterbringung von Häftlingen abgeschlossen, in welchem Österreich die Einhaltung von Menschenrechtsstandards, insbesondere das Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung, nationale Präventionsmassnahmen und Rechtsschutzmöglichkeiten garantiert. In der Praxis besteht jedoch ein dokumentiertes strukturelles und menschenrechtliches Problem im österreichischen Haftvollzug – unter anderem Personal- und Platzmangel. Wie CAT sieht auch der VMR einen notwendigen Klärungsbedarf bei Rechtsunsicherheiten z.B. hinsichtlich der Zuständigkeit Liechtensteins bei Foltervorwürfen, der Entgegennahme von Beschwerden dazu und der Sicherstellung eines ungehinderten Zugangs zu unabhängigen Rechtsbeiständen für im Ausland inhaftierte Personen.

Generell kritisiert CAT, dass die Möglichkeit von Sozialkontakten (Familienbesuche) im Ausland erschwert ist. Der Ausschuss würde es daher bevorzugen, wenn alle Haften im Inland vollzogen und entsprechende Kapazitäten geschaffen würden.

 

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