Beschwerde

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Fürsorgerische Unterbringung

Fürsorgerische Unterbringungen (Zwangseinweisungen) sind menschenrechtlich sehr sensible Verfahren, welche massiv in die Freiheitsrechte des Einzelnen eingreifen können. Deshalb müssen sie mit Sorgfalt und Zurückhaltung vorgenommen werden. Mit der Revision des Sozialhilfegesetzes wurden 2021 wesentliche Verbesserungen des Verfahrens eingeführt. Die jährlichen Justizpflegeberichte zeigen auf, dass die fürsorgerischen Unterbringungen über die letzten Jahre signifikant zugenommen haben. Während beim Landgericht 2018 noch 42 Verfahren zur fürsorgerischen Unterbringung anfielen, waren es seit 2023 jährlich über 90, im Berichtsjahr 93.

 

 

 

Fürsorgerische Unterbringungen gemäss Sozialhilfegesetz

2018

 

…

2023

 

2024

 

2025

 

 ⌀ 2018-

    2025

 

erfasste Verfahren gemäss SHG

42

 

… 

93

 

94

 

93

 

72

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rückzug des Verfahrens

2

5%

... 

12

13%

4

4%

6

6%

10%

 

Unzulässigkeit

1

2%

 

7

8%

1

1%

4

4%

4%

 

andere Gründe

1

2%

 

5

5%

3

3%

2

2%

3%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

 

Gefährdung

42

 

… 

93

 

94

 

93

 

 72

 

Selbstgefährdung

39

93%

 

67

72%

76

81%

75

81%

81%

 

Fremdgefährdung

22

52%

 

25

27%

35

37%

42

45%

36%

 

Davon Selbst und Fremdgefährdung

-22

52%

 

-15

16%

-24

26%

-26

26%

28%

 

keine Gefährdung

3

7%

 

16

17%

7

7%

2

2%

12%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

 

Ursachen

42

 

… 

93

 

94

 

93

 

 72

 

Psych. Erkrankungen (inkl. Demenz)

29

69%

 

59

63%

68

72%

64

69%

65%

 

Psych. Erkrankungen mit/durch Substanzen)

11

26%

 

19

20%

23

24%

28

30%

26%

 

keine Angaben

2

5%

 

15

16%

3

3%

1

1%

9%

 

                   

 

 

Anträge zur Unterbringung

40

 

 …

86

 

91

 

92

 

68

 

bei Gefahr in Verzug (SHG Art. 18g)

39

97%

 

82

95%

85

93%

91

99%

95%

 

auf Antrag (SHG Art. 18f)

1

3%

 

4

5%

9

10%

2

2%

5%

 

beides

0

 

 

0

 

-3

3%

-1

3%

3%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterbringungen (Dauer: Stichtag 31.12.)*

40

 

 …

86

 

91

 

92

 

68

 

0 bis 5 Tg**

17

43%

 

40

47%

41

45%

47

51%

42%

 

6 Tg bis 6 Wo***

19

48%

 

34

40%

38

42%

20

22%

35%

 

länger

4

10%

 

12

14%

12

13%

25

27%

22%

 

                     

 

*Die jeweilige Dauer des Aufenthalts in der Einrichtung ist nicht in jedem Fall im Gerichtsakt ersichtlich. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn nach einer bei Gefahr in Verzug erfolgten Einweisung die Gerichte vor Ort (A, CH) eigene Verfahren über die weitere Zurückbehaltung durchführen, was insbesondere bei einer Einweisung in eine Einrichtung in Österreich grundsätzlich immer der Fall ist. In diesen Fällen ist der Entscheid darüber, ob die weitere Zurückbehaltung in der jeweiligen Einrichtung zweckentsprechend und den Interessen der betroffenen Person dienlich ist, im beim Gericht im Ausland anhängig gemachten Verfahren zu fällen (ständige Rechtsprechung; Obergericht, 13.06.2002, 02 SH.2002.8).

** Sozialhilfegesetz Art. 18g Entscheidung bei Gefahr in Verzug 1) Bei Gefahr in Verzug hat der diensthabende Arzt unter Benachrichtigung des Landgerichts die sofortige Unterbringung anzuordnen. Das Landgericht hat binnen fünf Tagen über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden.

*** Sozialhilfegesetz Art. 18g Entscheidung bei Gefahr in Verzug 2) Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterbringung nach Abs. 1 ist auf sechs Wochen befristet. Dauert die ärztliche Unterbringung länger als sechs Wochen, hat die Einrichtung spätestens 15 Arbeitstage vor Ablauf dieser Frist beim Landgericht einen begründeten Antrag auf Weiterführung der Unterbringung einzureichen.

 

Einweisungen bei Akutfällen

Gemäss Detailstatistik des Landgerichts wurden 95 Prozent aller Unterbringungsverfahren im Zeitraum zwischen 2018 und 2025 bei Gefahr in Verzug von einem diensthabenden Arzt oder einer diensthabenden Ärztin angeordnet. Diensthabend im Sinne der Gesetzesbestimmung ist jede Ärztin oder jeder Arzt mit einer Berufsbewilligung in Liechtenstein. Er oder sie sind nicht notwendigerweise für eine Beurteilung der Situation qualifiziert.

Deshalb ist der Aufbau eines psychologischen Notfalldiensts oder die Einführung eines Qualifikations-, Beratungs- oder Unterstützungssystems für die Ärzteschaft bei psychologischen Notfällen nach wie vor ein wesentliches menschenrechtliches Anliegen, um nicht notwendige Einweisungen zu verhindern.

Per Gesetz hat bei einer Unterbringung bei Gefahr in Verzug das Gericht binnen fünf Tagen über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden. Als Grundlage dafür dient der ärztliche Einweise-Bericht. Die gerichtliche Bestätigung der Zulässigkeit der Unterbringung bei Gefahr in Verzug ist auf sechs Wochen befristet. Vier Prozent aller Unterbringungen wurden vom Gericht als unzulässig eingestuft.

 

19

Einen psychologischen Notfalldienst aufbauen oder ein Qualifikations-, Beratungs- oder Unterstützungssystem für Ärztinnen und Ärzte bei psychologischen Notfällen einführen.

 

Überprüfung der Unterbringung

Gemäss Sozialhilfegesetz muss eine Zurückbehaltung immer zweckdienlich und im Interesse der betroffenen Person sein. Eine Zurückbehaltung ist (oft auch in Verbindung mit Unterbringung) eine fürsorgerische Massnahme, bei der die Bewegungsfreiheit einer Person in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung gegen ihren Willen eingeschränkt wird.

Eine transparente und regelmässige Überprüfung der Massnahmen ist verpflichtend. Das Landgericht prüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind, basierend auf Berichten der Klinik, unabhängigen Gutachten und Anhörung der Person. Die betroffene Person kann jederzeit ihre Entlassung beantragen, worüber unverzüglich schriftlich entschieden wird. Die Detailstatistik des Landgerichts zu den fürsorgerischen Unterbringungen zwischen 2018 bis 2025 zeigt auf, dass 42 Prozent der fürsorgerischen Unterbringungen nach fünf Tagen beendet waren. 35 Prozent der Unterbringungen dauerten zwischen sechs Tagen und sechs Wochen. 22 Prozent der Unterbringungen dauerten länger als sechs Wochen.

 

Ursachen der Unterbringung

Das Sozialhilfegesetz definiert die Bedingungen für die fürsorgerische Unterbringung und schreibt vor, dass die Anordnung zur fürsorgerischen Unterbringung restriktiv und vorwiegend zur Verhinderung der Selbstgefährdung vorgesehen ist. Auch kann eine Anordnung zum Schutz vor Fremdgefährdung nur dann vorgenommen werden, wenn diese «das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet». Wie die Detailauswertung der Statistik zeigt, wurde seit 2018 bei durchschnittlich 81 Prozent aller Verfahren eine Selbstgefährdung geltend gemacht. Eine Fremdgefährdung war der Grund für 36 Prozent aller in diesem Zeitraum eingeleiteten Verfahren. Bei 28 Prozent lag sowohl eine Selbst- als auch eine Fremdgefährdung vor. In durchschnittlich 12 Prozent der eingeleiteten Verfahren lag weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung vor. Entsprechend wurden in diesen Fällen keine Verfahren eingeleitet, die Verfahren aufgrund Unzulässigkeit eingestellt oder es erfolgte eine freiwillige Einweisung.

Anlass für die fürsorgerische Unterbringung im Untersuchungszeitraum waren zu 65 Prozent psychische oder geistige Erkrankungen mit teilweise körperlichen Ursachen (inklusive Demenz) und zu 26 Prozent psychische Erkrankungen in Kombination mit oder ausgelöst durch Substanzmissbrauch (Drogen, Medikamente). Schwere Verwahrlosung, wie sie das Sozialhilfegesetz als Begründung zu lässt, wurde in keinem Fall als Grund für die Einweisung angegeben. In neun Prozent der Fälle ist keine Ursache bekannt.

 

Problematik der Unterbringung im Ausland

Alle fürsorgerischen Unterbringungen erfolgen in ausländische, meist österreichische oder schweizerische Einrichtungen. Die Dauer des jeweiligen Aufenthalts ist daher nicht in jedem Fall aus dem Gerichtsakt in Vaduz ersichtlich. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn die Gerichte vor Ort eigene Verfahren über die weitere Zurückbehaltung durchführen. Dies ist in Österreich immer der Fall. Der UNO-Ausschuss gegen Folter (CAT) äusserte in seinem aktuellen Bericht von 2024 über Liechtenstein generell Bedenken zur Fürsorgerischen Unterbringung im Ausland. Er sieht Schwierigkeiten für Liechtenstein, die Kontrolle von Unterbringungen, die Gewährung von Besuchen und die Übernahme von Verantwortung im Falle von Foltervorwürfen wahrzunehmen und empfiehlt, entsprechende Kapazitäten im Inland zu schaffen.

Für die psychiatrischen Einweisung in Schweizer Psychiatrie- oder Fürsorgeeinrichtungen empfiehlt der VMR seit mehreren Jahren den raschen Abschluss der Verhandlungen zu einem entsprechenden Staatsvertrag. Ende 2019 wurde der erste Entwurf des Vertrags von liechtensteinischer Seite an das Bundesamt für Justiz übermittelt. Seither gab es regelmässige zwischenstaatliche Austausche zur Erarbeitung des Vertragstexts. Im Jahr 2025 konnte der Text gemäss dem Amt für Auswärtige Angelegenheiten weitgehend bereinigt werden. Nun stehen die Übersetzungen und Vorbereitungen für die innerstaatliche Genehmigung an. Es wird weiterhin ein rascher Abschluss der Arbeiten angestrebt, möglichst im Jahr 2026.

Bei der Unterbringung im Ausland stellt sich ausserdem das Problem fehlenden rechtlichen Grundlage für eine liechtensteinische Polizeibegleitung in die Hoheitsgebiete von Österreich und der Schweiz. Während der geplante Staatsvertrag mit der Schweiz diese Problematik regeln wird, fehlte diese für die Unterbringung nach Österreich weiterhin.

 

20

Den Staatsvertrag mit der Schweiz über die fürsorgerische Unterbringung von Personen aus Liechtenstein in Kraft setzen.

 

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