Diskriminierung
Diskriminierungsverbot im Strafrecht
Seit 2016 normiert das liechtensteinische Strafgesetzbuch in §283 ein umfassendes öffentliches Diskriminierungsverbot, welches alle völkerrechtlich verankerten Diskriminierungsmerkmale umfasst. Die Strafnorm stellt das öffentliche Zeigen, Aufreizen und Verbreiten von herabsetzenden oder verleumderischen Ideologien unter Strafe. Sie verbietet das öffentliche Verharmlosen, Leugnen oder Rechtfertigen von Völkermord und anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Kriterium für die Strafbarkeit ist die Öffentlichkeit einer Handlung. Weiter ist geregelt, dass Leistungen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einer Person oder einer Personengruppe nicht aufgrund von Herkunft («Rasse», Sprache, Nationalität, Ethnie), Religion oder Weltanschauung, Geschlecht (auch non-binär), Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung verweigert werden dürfen. Die Mitgliedschaft in diskriminierenden Organisationen ist ebenfalls verboten.
Im Berichtsjahr leitete die Staatsanwaltschaft 10 (Vorjahr 5) neue Verfahren wegen Diskriminierung ein. In 4 (4) Fällen ging es um den Tatbestand der Herabsetzung. In 5 (0) Fällen teilweise zusätzlich um Aufhetzung. In 2 (0) Fällen um die Verbreitung oder Ausstellung entsprechender Inhalte. In 2 (1) Verfahren erfolgte ein Strafantrag, 1 (1) Verfahren wurde durch Diversion erledigt. In 7 (2) Verfahren wurden die Vorerhebungen eingestellt. Wie im Vorjahr wurden auch 2025 keine rechtskräftigen Urteile zur Strafnorm gefällt. Damit sind seit Bestehen dieser Strafnorm von der Staatsanwaltschaft insgesamt 52 Verfahren gegen Diskriminierung eingeleitet worden. Im gleichen Zeitraum ergingen 12 letztinstanzliche Urteile, 4 davon in Form von bedingten Freiheitsstrafen. In 2 dieser Fälle wurden unbedingte Geldstrafen ausgesprochen.
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Urteile § 283 StGB 2016-2025 |
12 |
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Freiheitsstrafen unbedingt |
0 |
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Freiheitsstrafen bedingt |
4 |
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davon: mit Geldstrafen unbedingt: 2 |
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Geldstrafen bedingt |
4 |
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Freispruch: |
4 |
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andere Massnahmen |
30 |
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Diversion |
7 |
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Vorerhebungen eingestellt / Verfahren abgebrochen |
22 |
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Strafantrag/ laufendes Verfahren |
1 |
Quelle: Staatsanswaltschaft. Statistik: VMR
Der vom Liechtenstein-Institut im Auftrag der Gewaltschutzkommission der Regierung veröffentlichte Extremismusbericht stellte für 2024 eine Zunahme an Verunglimpfungen, Beschimpfungen und Hassaufrufen gegen bestimmte Gruppen, Einzelpersonen oder Minderheiten in Liechtenstein fest. Er beobachtete ausserdem eine rasche Verbreitung von Falschnachrichten und antidemokratischen und extremistischen Inhalten. 2025 ist kein Extremismusbericht erschienen. Für 2026 wird wieder ein Bericht in Aussicht gestellt.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Seit 2023 besteht eine dringliche Empfehlung der Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarats (ECRI) an Liechtenstein zur Schaffung eines umfassenden Gleichbehandlungsgesetzes (Antidiskriminierungsgesetzes). Der VMR fordert dies ebenfalls seit mehreren Jahren.
Ein solches Gesetz würde definieren, was unter Diskriminierung verstanden wird und in welchen Lebensbereichen (z.B. Arbeitswelt, Berufsbildung, Zugang zu Gütern und Dienstleistungen) Benachteiligungen unzulässig sind. Es hat zum Ziel, den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung in konkrete, einklagbare Rechte umzusetzen und eine gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Merkmale wie Geschlecht, Herkunft, Alter, Religion oder sexueller Orientierung am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben zu ermöglichen. Dies betrifft vor allem den Zugang zu Arbeit, Wohnraum und Dienstleistungen. Ebenso würde es wirksame Klagerechte und Schadenersatzansprüche für betroffene Personen schaffen.
Alle EU-Staaten haben ein Gleichbehandlungsgesetz und der Europarat empfiehlt seinen Mitgliedern ebenfalls die Schaffung eines solchen Gesetzes. Die Erfahrungen dieser Staaten zeigen, dass anfängliche Befürchtungen negativer wirtschaftlicher Auswirkungen unbegründet waren: Eine Klagewelle blieb aus, rechtsmissbräuchliche Ansprüche sind verschwindend gering und ein Anstieg der Bürokratiekosten konnte wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden.
Auch Akteure, die dem Gesetz anfänglich skeptisch gegenüberstanden, unterstützen heute Massnahmen zur Förderung von Vielfalt und Gleichbehandlung. Ein wirksamer Diskriminierungsschutz stärkt den Rechtsstaat sowie das Vertrauen in Behörden und fördert gesellschaftliche Teilhabe.
Dringend ein umfassendes Gleichbehandlungsgesetz (Antidiskriminierungsgesetz) schaffen.
