Beschwerde

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Bewegungseinschränkende Massnahmen und Heimunterbringung

Die Unterbringung in Heimen oder anderen sozialen Einrichtungen ist menschenrechtlich bedeutsam, weil Eingriffe in die persönliche Freiheit, Selbstbestimmung und Privatsphäre damit verbunden sind. Im Berichtsjahr besuchte der Nationale Präventionsmechanismus unter dem UNO-Ausschuss gegen Folter (CAT) das Pflegeheim St. Florin in Vaduz der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe (LAK). Wie bereits in den früheren Berichten über die Besuche anderen LAK-Heime kommt er auch im aktuellen Bericht zu einem positiven Eindruck betreffend Betreuung und Unterbringung.

 

Bewegungseinschränkende Massnahmen

Bei der Revision des Sozialhilfegesetzes 2021 wurde in Liechtenstein erstmals eine gesetzliche Grundlage für bewegungseinschränkende Massnahmen geschaffen. Der VMR prüfte im Berichtsjahr die menschenrechtliche Umsetzung der Richtlinie über bewegungseinschränkende Massnahmen der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe.

Als Betreiberin aller Alters- und Pflegeheime in Liechtenstein ist die LAK eine zentrale Akteurin bei der Umsetzung dieser Bestimmungen. Im Bericht kommt der VMR zum Schluss, dass die LAK-Richtlinie zu bewegungseinschränkenden Massnahmen die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Anti-Folterkonvention des Europarats sowie der UNO-Antifolterkonvention insgesamt sehr gut umsetzt. Allerdings ist seit 2024 in Liechtenstein auch die UNO-Behindertenrechtskonvention in Kraft, welche eine strikte Null-Toleranz gegenüber jeglichen Zwangsmassnahmen und Bewegungseinschränkungen verfolgt. Das Reglement ist daher nicht mit den Vorgaben der UNO-Behindertenrechtskonvention konform, es kann aber als Grundlage in Richtung einer schrittweisen Abschaffung von Zwangsmassnahmen zugunsten unterstützender und deeskalierender Ansätze angewendet werden.

In der praktischen Umsetzung empfiehlt der VMR unter anderem die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle (z.B. die Liechtensteinische Patientenorganisation LIPO) um die Anordnung von bewegungseinschränkenden Massnahmen in allen Institutionen mit Wohn- und Betreuungsangeboten systematisch und regelmässig zu überprüfen.

 

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Überprüfen, ob die Richtlinien für bewegungseinschränkende Massnahmen in allen sozialen Einrichtungen umgesetzt werden.

 

Heimunterbringungsgesetz und Beschwerdestelle

Der Bericht des Ausschusses zur Verhütung der Folter des Europarats (CPT) hatte der Regierung ebenfalls schon 2016 empfohlen, ein externes Beschwerdeverfahren in allen Sozialhilfeeinrichtungen Liechtensteins einzurichten. In der Schweiz gibt es unabhängige Beschwerdeinstanzen auf kantonaler Ebene. In Liechtenstein wäre die Liechtensteiner Patientenorganisation LIPO als unabhängige Beschwerdestelle prädestiniert. Sie verfolgt das Ziel, die Interessen von Patientinnen und Patienten sowie Versicherungsnehmenden zu vertreten und ihre Position im Gesundheitswesen zu stärken.

Allerdings bräuchte es für dafür eine gesetzliche Grundlage, z.B. analog zum Heimaufenthaltsgesetz in Österreich. Dieses regelt die Rechte und Pflichten von Bewohnerinnen und Bewohnern von Heimen, insbesondere von Alters-, Pflege- und Behindertenheimen. Es stellt sicher, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in ihrer Persönlichkeit geachtet werden und ein menschenwürdiges Leben führen können, inklusive angemessener Betreuung und Schutz vor Misshandlung.

Das Gesetz schreibt vor, dass Heime bestimmte Qualitätsstandards einhalten müssen und Bewohnerinnen und Bewohner Zugang zu Beschwerdemöglichkeiten haben. Zudem fördert es die Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner und die Einbeziehung ihrer Angehörigen. Liechtenstein verfügt über keine gesetzliche Grundlage für den Heimaufenthalt. 2017 veranlasste das Gesellschaftsministerium eine Überprüfung des österreichischen Gesetzes, doch bis heute sind keine weiteren gesetzgeberischen Anstrengungen in dieser Hinsicht unternommen worden.

 

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Eine gesetzliche Grundlage für die Heimunterbringung und eine unabhängige Beschwerdestelle für Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen und sozialen Einrichtungen sowie deren Angehörige schaffen.

 

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