Verletzliche Personen und unbegleitete Minderjährige (UMAs)
Das Asylgesetz legt fest, dass verletzliche Personen, Frauen und Folteropfer besonderen Schutz geniessen. Zudem können Opfer von Menschenhandel Asyl erhalten. Gewaltopfer hingegen sind im Asylgesetz bezüglich eines besonderen Schutzanspruchs nicht erwähnt. Auch wenn sie gemäss Auskunft der Regierung im vierten Bericht unter der UNO-Antifolterkonvention in der Praxis unter besonderen Schutz gestellt werden, gibt es bis anhin im Asylverfahren wie auch in der Betreuung von Asylsuchenden keine standardisierten Prozesse zur Erkennung und zum Umgang mit Gewaltopfern. Es ist eine Herausforderung, von Menschenhandel betroffene oder traumatisierte Personen im Asylwesen zu erkennen und zu begleiten.
Eine besonders verletzliche Gruppe sind die Unbegleiteten Minderjährigen Asylsuchende (UMAs). Das sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die ohne ihre Eltern oder andere erwachsene Personen mit offizieller elterlicher Verpflichtung in ein Land einreisen und dort um Asyl ansuchen. Auch in Liechtenstein befinden sich seit Jahren regelmässig einige wenige UMAs in Betreuung der Flüchtlingshilfe und den zuständigen Behörden. Eine genaue Statistik wird jedoch nicht geführt.
Aufgrund der besonderen Verletzlichkeit sieht der VMR hier einen klaren Bedarf, UMAs in der Asylstatistik gesondert aufzuführen. Die Expertengruppe CAT des UNO-Ausschusses gegen Folterempfiehlt in ihrem Bericht von 2024 an Liechtenstein, dass das Land unbegleitete minderjährige Asylsuchende oder von ihren Eltern getrennte Kinder besser betreuen soll. Er regt an, ein kindgerechtes Betreuungssystem aufzubauen, das auf das Wohl und die individuellen Bedürfnisse der Kinder ausgerichtet ist. UMAs haben besondere Schutzrechte, welche in der Kinderrechtskonvention verankert und vom UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) eingefordert werden.
Die Betreuung von minderjährigen Asylsuchenden ist in Art. 12 des Asylgesetzes und Art. 9 der Asylverordnung geregelt. Die Asylverordnung sieht vor, dass UMAs ab 16 Jahren in den regulären Strukturen des Aufnahmezentrums für Asylsuchende untergebracht werden können, sofern das Amt für Soziale Dienste (ASD) keine Einwände erhebt, und dass nur UMAs unter 16 Jahren eine vom ASD benannte Vertrauensperson als Begleitung und Unterstützung im Asylverfahren erhalten. Diese Bestimmungen verletzen die in der Kinderrechtskonvention formulierten Rechte der UMAs, da sie Jugendliche ab 16 Jahren wie Erwachsene behandeln.
Die Altersgrenze in Art. 9 der Asylverordnung für die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen Asylsuchenden (UMAs) von 16 Jahren auf 18 Jahre anheben und somit an die Vorgaben der Kinderrechtskonvention anpassen.
