Unterbringung, Bildung und Erwerb
Für Unterbringung und Betreuung von geflüchteten Menschen ist aufgrund einer Leistungsvereinbarung mit der Regierung seit seiner Gründung 1998 der Verein Flüchtlingshilfe Liechtenstein (FHL) zuständig. Die grösste Herausforderung war im Berichtsjahr wie in den Vorjahren die Unterbringung und Betreuung geflüchteter Personen aus der Ukraine.
Die bestehenden Unterbringungsmöglichkeiten sind trotz Bemühungen der betroffenen Stellen stark ausgelastet. Insbesondere eine weitere Verzögerung beim Bezug der neuen Kollektivunterkunft in Eschen mit rund 70 Betten verschärfte die Situation im Berichtsjahr. Die Unterkunft in Eschen steht frühestens im Sommer 2026 zur Verfügung. Hinzu kommt, dass viele Mietangebote exklusiv für Geflüchtete aus der Ukraine zur Verfügung gestellt werden, so dass der Flüchtlingshilfe bei der Unterbringung die nötige Flexibilität fehlt. Auch die Kollektivunterkunft in Eschen soll auf Wunsch des Eschner Gemeinderats ausschliesslich für Geflüchtete aus der Ukraine zur Verfügung stehen. Haben private Vermietende hier eine höhere Entscheidungsfreiheit, erscheint der Ausschluss von anderen Gruppen aus Liegenschaften der öffentlichen Hand aus menschenrechtlicher Sicht bedenklich.
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen erachtet der VMR die Wahrung des Gleichbehandlungsprinzips als zentral. Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige werden auf Grundlage des Asylgesetzes untergebracht und betreut, unabhängig von ihrer Herkunft. Eine unterschiedliche Behandlung einzelner Gruppen sollte vermieden werden, sofern sie nicht durch individuelle Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Eine Bevorzugung bestimmter Personengruppen könnte zu Spannungen führen und die Funktionsfähigkeit der Unterbringungs- und Betreuungsstrukturen beeinträchtigen. Trotz der hohen Anzahl von Geflüchteten ist es bisher zu keinen nennenswerten Problemen gekommen. Weder im schulischen Bereich noch auf dem Mietmarkt zeigen sich gravierende Schwierigkeiten.
Hinsichtlich der personellen Ressourcen ist jedoch festzuhalten, dass sowohl das Amt für Bevölkerungsschutz und Asyl (APA) als auch weitere beteiligte Stellen (insbesondere die FHL und die Stabsstelle für Staatliche Liegenschaften) an ihre Kapazitätsgrenzen stossen. Weitere Herausforderungen bestehen im Bereich der medizinischen und psychologischen Versorgung. Insbesondere bei Personen mit speziellen Bedürfnissen – etwa bei Krebserkrankungen, Demenz, kognitiven Einschränkungen oder psychischen Erkrankungen – zeigen sich Versorgungsengpässe. Dies wird zusätzlich durch den Mangel an Haus- und Kinderärzten, die bereit sind, Geflüchtete versorgen zu können, verschärft.
Im Bildungsbereich waren per Ende 2025 insgesamt 151 schutzsuchende Kinder entweder in speziellen Klassen mit Intensivkursen in Deutsch als Zweitsprache oder im regulären Schulbetrieb eingeschult. Gleichzeitig sind über 30 Prozent der Schutzsuchenden erwerbstätig, obwohl ein signifikanter Anteil aus Minderjährigen, alleinerziehenden Müttern sowie Personen über 64 Jahren besteht.
Die grundsätzlich hohe Erwerbsquote ist positiv zu bewerten. Insbesondere die Möglichkeit, bereits ab dem ersten Tag einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat sich als zielführend erwiesen. Sie trägt zur Schaffung von Tagesstruktur bei und fördert ein möglichst selbstständiges Leben im Sinne der gesetzlichen Vorgaben. Gleichzeitig bestehen jedoch Hindernisse: Die sogenannte Lohnzession wirkt sich teilweise negativ auf die Arbeitsmotivation aus, da ein erheblicher Teil des Einkommens an den Staat abgeführt werden muss. Zwar wurde die Regelung dahingehend angepasst, dass Betroffene neu 20 Prozent ihres Nettolohns direkt erhalten (Lehrlinge bis zu zwei Drittel ihres Lehrlingslohns), dennoch bestehen weiterhin Einschränkungen. Zudem werden ausländische Qualifikationen nicht immer anerkannt, und der sogenannte „Flüchtlingslohn“ ist bislang weder flächendeckend eingeführt noch ausreichend bekannt. Der VMR unterstützt daher die Empfehlung des UNCHR, die Lohnzession zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Sie beeinträchtigt das Recht auf wirtschaftliche Selbstständigkeit sowie auf einen angemessenen Lebensstandard (Art. 11 UNO-Pakt I). Zudem fördert sie ein paternalistisches Betreuungssystem.
Die Abschaffung der Lohnzession für Asylsuchende überprüfen.
