Rechtsschutz
Art. 19 des Asylgesetzes schreibt die Anwesenheit einer unabhängigen Hilfswerksvertretung bei Asylbefragungen vor. Dabei handelt es sich um Privatpersonen, die als neutrale Beobachtende an den Befragungen von Asylsuchenden teilnehmen. Durch ihre Anwesenheit soll die Einhaltung der Verfahrensrechte im Asylverfahren überwacht werden. Die Hilfswerksvertretenden erhalten eine Schulung zu ihrer Aufgabe und Funktion, es gibt aber keine Qualitätsprüfung. Aufgrund der hohen Belastungen im Asylwesen wurden von 2020 bis 2023 keine Schulungen durchgeführt. 2024 fand je eine Schulung für die Hilfswerksvertretung sowie für das Personal der Flüchtlingshilfe statt. 2025 fand erneut keine Schulung statt.
Das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR und der VMR sind Ansicht, dass die Institution der Hilfswerksvertretung nicht geeignet ist, um die Rechte von Asylbewerbern bei den Befragungen zu garantieren. Sie kann zwar als neutrale Präsenz zu einem faireren Verfahren beitragen, doch sind ihre qualitativen und fachlichen Voraussetzungen nicht ausreichend, um die Rechte der Befragten wirksam zu vertreten. Um ein faires Verfahren zu garantieren, empfiehlt das UNHCR die Prüfung von Alternativen. Der VMR empfiehlt seit Jahren die Einführung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung analog zum Schweizer System.
Im Rahmen der Justizreform wird ab 2026 der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in den der Oberste Gerichtshof (OGH) integriert sein. Künftig wird also der OGH anstelle des VGH für Rechtsmittel gegen Entscheide im Asylwesen zuständig sein. Beim OGH kann ein spezialisierter Asylrechts-Senat geschaffen werden, was eine Stärkung der Qualität der Rechtsprechung und der Unabhängigkeit der Justiz verspricht. Der verfassungsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz für Asylsuchende bleibt somit gewahrt.
Alternativen für die Hilfswerksvertretung durch Laien bei Asylverfahren prüfen und ggf. durch eine unentgeltliche Rechtsvertretung ersetzen.
