Freiheit
Die Beschränkung der persönlichen Freiheit muss sehr gut abgewogen sein. Das gilt bei Haft, bei fürsorgerischen Unterbringungen oder bei institutionellen Wohnformen. Die Betroffenen brauchen transparente Verfahren, Beschwerdemöglichkeiten und angemessene Begleitung und Beratung.
Beim jährlichen Austausch mit der Strafvollzugskommission wurden auch dieses Jahr wiederum die Haftbedingungen im Landesgefängnis diskutiert. Seit langem empfiehlt der VMR verschiedene Massnahmen z.B. zur Trennung von Haftarten, Beschäftigung, Angehörigenkontakte und Kinder- und Jugendhaft. Das Landesgefängnis ist baulich und personell nicht in der Lage, diese strukturellen Mängel zu beheben – ein Um- oder Neubau wäre dringend nötig. Problematisch zeigt sich auch die Situation von liechtensteinischen Häftlingen in den österreichischen Gefängnissen. Der VMR erhielt im Berichtsjahr zwei Beschwerden zu Folter und unmenschlicher Behandlung von liechtensteinischen Häftlingen in österreichischen Gefängnissen.
Bewegungseinschränkende Massnahmen sind eine Form des Freiheitsentzugs und müssen entsprechend den menschenrechtlichen Vorgaben reglementiert, dokumentiert und überprüft werden. 2025 prüfte der VMR das Reglement zu bewegungseinschränkenden Massnahmen der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe LAK und bereitete eine Erhebung von bewegungseinschränkenden Massnahmen in allen Institutionen in Liechtenstein vor, in denen Menschen untergebracht oder vor Ort betreut werden. Die Erhebung soll die Praxis beleuchten und u.a. gute Beispiele aufzeigen, welche breit umgesetzt werden können.
