Folterverbot

Das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung ist ein unveräusserliches Menschenrecht, das heisst es darf unter keinen Umständen (auch nicht im Kriegsfall) eingeschränkt werden. Das Folterverbot ist in der UNO-Antifolterkonvention (Internationales Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, CAT) und in der Folterpräventions-Konvention des Europarats (Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, CPT) verankert. Liechtenstein ist seit 1990 bzw. 1991 Vertragsstaat beider Konventionen.

Erst 2019 wurde jedoch der Foltertatbestand im Strafrecht explizit geregelt (StGB §312a) und in Anlehnung an die Antifolterkonvention der UNO umfassend ausgestaltet. Demnach können nicht nur Amtsträger, sondern auch Personen, die auf Veranlassung eines Amtsträgers Folterhandlungen ausführen oder Personen, welche zur Ausführung von Folterhandlungen beitragen, unter Strafe gestellt werden. Das Strafmass für den Folterstraftatbestand liegt mit Freiheitsstrafen von fünf Jahren bis lebenslänglich bedeutend höher als in der früheren strafrechtlichen Bestimmung. Allerdings wird die Empfehlung des UNO-Antifolterausschusses, dass Folter niemals straffrei bleiben darf, nicht umgesetzt. Gemäss der neuen Bestimmung im Strafrecht können Folterhandlungen verjähren. Keine Verjährungsfrist gibt es nur in dem Fall, in dem die Folter zum Tod des Opfers führt. Eine Verjährung ist für ein unveräusserliches Menschenrecht wie das Folterverbot jedoch nicht akzeptabel.

Die Länderberichte Liechtensteins und die Empfehlungen an Liechtenstein zur UNO-Antifolterkonvention sowie die Berichte des Ausschusses zu Liechtenstein unter der Folterpräventions-Konvention des Europarats finden sich hier.