Gesetzliche Grundlage

Der Verein für Menschenrechte in Liechtenstein wurde am 10. Dezember 2016 von 26 Nichtregierungsorganisationen gegründet und im Gesetz über den Verein für Menschenrechte in Liechtenstein, VMRG (LGBl. 2016 Nr. 504) verankert.

Der VMR hat zugleich die Funktion einer unabhängigen Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche im Sinne von Art. 96 – 98 des Kinder- und Jugendgesetzes (LGBl. 2009 Nr. 29).


Der Verein für Menschenrechte ist eine nach UNO-Standard definierte nationale Menschenrechtsinstitution nach „Pariser Prinzipien“. Gemäss diesen Prinzipien, welche die UNO-Mitgliedsstaaten an der Weltmenschenrechtskonferenz im Jahr 1993 verabschiedet haben, werden nationale Menschenrechtsinstitutionen als zentrale Akteure in der Umsetzung und Überwachung der Menschenrechte auf nationaler Ebene anerkannt, gefördert und überprüft. Die wichtigsten Kennzeichen für die Konformität von Menschenrechtsinstitutionen mit den „Pariser Prinzipien“ sind ihre finanzielle und personelle Unabhängigkeit ihre Errichtung auf einer gesetzlichen Grundlage, genügend Ressourcen sowie ein breites Mandat für den Menschenrechtsschutz im Inland. Seit Herbst 2019 ist der VMR Mitglied beim Europäischen Netzwerk der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (ENNHRI).