1 - Alter

Die Menschenrechte gelten für alle Menschen, unabhängig vom Alter. Ältere Personen gehören aus menschenrechtlicher Sicht zu den verletzlichen Gruppen der Gesellschaft. Ihre Menschenrechte können eingeschränkt werden und sie können verschiedenen Benachteiligungen ausgesetzt sein, z.B. bei der Arbeits- oder Wohnungssuche, beim Abschluss einer Versicherung oder beim Zugang zu Dienstleistungen. Ältere Menschen können mit zunehmendem Alter und allfälligen gesundheitlichen Schwierigkeiten in ihrem selbstbestimmten Leben eingeschränkt oder Situationen von Vernachlässigung ausgesetzt sein.

Die grössten Herausforderungen für einen besseren Menschenrechtsschutz von Älteren sehen Experten des Europarats bei der Altersdiskriminierung, beim Missbrauch und Misshandlung zuhause und in Heimen, bei Fragen im Zusammenhang mit der Autonomie von älteren Personen, bei der unfreiwilligen Unterbringung in Institutionen oder unfreiwilliger Verabreichung von Medikamenten, bei der Pflege und Privatsphäre, beim sozialen Schutz, bei Gesundheitsfragen und bei Palliativpflege und Situationen am Lebensende.

Zum Schutz der Menschenrechte von älteren Personen gibt es kein spezifisches internationales Abkommen. Eine 2010 errichtete UNO-Arbeitsgruppe erhielt 2012 von der UNO-Generalversammlung den Auftrag, ein rechtlich verbindliches Dokument für die Rechte von älteren Personen auszuarbeiten. Ein Jahr später schuf der UNO-Menschenrechtsrat das Mandat für eine unabhängige Expertin für die Menschenrechte älterer Personen. Der Europarat verabschiedete verschiedene Dokumente über die Situation und die Rechte von älteren Menschen. 2014 verabschiedete das Ministerkomitee Empfehlungen über die Rechte von älteren Menschen. Ausserdem gibt es Bestrebungen, ein nicht verbindliches Rechtsinstrument für ältere Menschen zu schaffen.

Die Rechte älterer Menschen sind vor allem über den Gleichheitsgrundsatz in Art. 31 der Verfassung bzw. über die Diskriminierungsverbote geschützt, die in verschiedenen UNO-Abkommen und in der EMRK verankert sind. Beim Diskriminierungsverbot in Art. 14 der EMRK handelt es sich allerdings über ein akzessorisches Diskriminierungsverbot. Das bedeutet, dass eine Diskriminierung aufgrund des Alters nur dann beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt werden kann, wenn sie in den Regelungsbereich einer anderen EMRK-Garantie (z.B. dem Recht auf Privat- und Familienleben) fällt.

Die Studie „Menschenrechte im Alter“ des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) von 2017 kommt zum Schluss, dass es hinsichtlich der menschenrechtlichen Beurteilung der Situation von älteren Menschen noch einige Forschungslücken gibt. Es ist z.B. nicht klar, inwieweit altersbedingte Ungleichbehandlungen grundrechtlich legitimiert werden können. Offene Fragen bestehen auch in der Beurteilung der Urteilsfähigkeit älterer Menschen und beim grundrechtskonformen Umgang der Behörden mit ihrem diesbezüglichen Ermessensspielraum.

In Liechtenstein gibt es verschiedene Studien über Pflege- und Betreuung im Alter, aber keine wissenschaftliche Untersuchung über die menschenrechtliche Situation von älteren Menschen.