1 - Bürgerliche und politische Rechte

Politische Teilhabe

Alle volljährigen Personen mit liechtensteinischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Liechtenstein besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Sie können somit wählen und abstimmen und auch selbst in ein Amt gewählt werden. Personen mit liechtensteinischer Staatbürgerschaft und Wohnsitz im Ausland haben kein Wahlrecht.

Stimm- und Wahlrecht für Menschen mit Behinderung

Vom Wahl- und Stimmrecht können Personen ausgeschlossen werden, wenn sie z.B. unter Sachwalterschaft (Vormundschaft) stehen oder währenddem sie (auf der Grundlage einer behördlichen Verfügung) in einer Verwahrungsanstalt untergebracht sind.

Artikel 29 der UNO-Behindertenrechtskonvention bestimmt, dass behinderte Menschen gleichberechtigt am politischen und öffentlichen Leben teilnehmen können, u.a. durch Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Sie bestimmt ausserdem, dass ausreichende Unterstützungsmassnahmen vorhanden sein müssen, damit dieses Recht umgesetzt werden kann. Darunter fallen z.B. Informationen und Wahlunterlagen in Leichter Sprache. Die diskriminierungsfreie Entfaltung des freien Wählerwillens, wie im UNO Pakt über politische und bürgerliche Rechte (Pakt II) festgelegt, wird damit auch für Menschen mit Behinderung geltend gemacht. Einschränkungen des Wahl- und Stimmrechts müssen gesetzlich begründet, objektiv und angemessen begründet sein. (Siehe auch «Rechtliche Implikationen einer Ratifikation der UN-Behindertenrechtskonvention für Liechtenstein» von Ganner/Müller/Voithofer 2019).

Stimm- und Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer

Ausländische Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein dürfen nicht wählen oder abstimmen, auch nicht auf kommunaler Ebene. Dies wird z.B. von der Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarats (ECRI) in ihren Empfehlungen von 2018 bemängelt.

Staatsbürgerschaft

Die lange Einbürgerungsfrist und die fehlende Rekursmöglichkeit bei Einbürgerungsabstimmungen der Gemeinden («Urnenabstimmungen») wird in Empfehlungen internationaler Menschenrechtsberichte verschiedentlich bemängelt. So z.B. in den Empfehlungen von 2012 durch den Ausschuss unter der UNO-Anti-Rassismuskonvention (ICERD).

Die doppelte Staatsbürgerschaft ist nur für bestimmte Personengruppen in Liechtenstein möglich. Ein Gesetzesentwurf zur Einführung der doppelten Staatsbürgerschaft für EWR- und Schweizer Staatsangehörige wurde im August 2020 abgelehnt. Die Einführung der doppelten Staatsbürgerschaft verbessert die politische Teilhabe. Möglichst alle Menschen sollen die Chance erhalten, am Zustandekommen politischer Entscheidungen zu partizipieren. Der vorgelegte Gesetzesentwurf entsprach nicht dem Gleichheitsgrundsatz, da er EWR- und Schweizer Staatsangehörige privilegierte. Die liechtensteinische Staatsbürgerschaft sollte allen Menschen unter gleichen Bedingungen zugänglich sein.

Staatenlosigkeit

2009 ratifizierte Liechtenstein das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 und das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961. In der nationalen Gesetzgebung gibt es jedoch kein schriftlich festgelegtes Verfahren zur Anerkennung einer staatenlosen Person. Im Heimatschriftengesetz und der dazugehörigen Verordnung ist lediglich die Ausstellung eines Reisedokuments für staaten- und schriftenlose Personen vorgesehen.

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